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  • · Fachbeitrag · Sanierung

    Welche inhaltlichen Vorgaben gelten für den Restrukturierungsplan?

    von StB Enrico-Karl Heim, Insolvenz- und Nachlassverwalter, Allersberg

    | Ziel des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist die frühe Restrukturierung von Unternehmen, die im Ausgangspunkt „nur“ drohend zahlungsunfähig sind. Dabei soll der operative Geschäftsbetrieb möglichst ungestört weiterlaufen. Dementsprechend ermöglicht das Gesetz dem Schuldner, nur bestimmte Gläubiger oder Gläubigergruppen in den Restrukturierungsplan einzubeziehen, die sog. Planbetroffenen. Andere Personen werden durch den Plan nicht betroffen und nehmen weder an der Restrukturierung noch am (meist) gerichtlichen Restrukturierungsverfahren teil. Entscheidend sind die Bestimmungen des Restrukturierungsplans. |

     

    Was alles erfasst ein solcher Restrukturierungsplan im Wesentlichen?

    Der Restrukturierungsplan erfasst vor allem die Zahlungspflichten des Schuldners (Restrukturierungsforderungen) und die Sicherheiten, die der Schuldner persönlich oder mit seinem Vermögen zur Besicherung von Zahlungspflichten gewährt hat (Absonderungsanwartschaften). Restrukturierungsforderungen werden z. B. gestundet, nachrangig gestellt oder sogar (eventuell teilweise) erlassen. Parallel dazu werden Absonderungsanwartschaften zeitlich oder anderweitig inhaltlich angepasst und besichern z. B. zusätzlich neu ausgereichte Darlehen. Der Restrukturierungsplan kann außerdem Verbindlichkeiten in Anteilsrechte umgestalten (Debt-to-Equity-Swap), wodurch die für diese eingeräumten Sicherheiten frei werden.

     

    Neu ist daneben, dass das StaRUG die Umgestaltung weiterer Vertragsbedingungen erlaubt. Dies gilt für mehrseitige Rechtsverhältnisse zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern (z. B. Konsortialfinanzierungen), für Schuldtitel gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG (z. B. Inhaberschuldverschreibungen), für Verträge zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern (z. B. Schuldscheindarlehen) sowie für Verträge zwischen den Gläubigern über die Durchsetzung oder Rangfolge von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften (Intercreditor Agreements). Erkennbar geht es um komplexe Finanzierungsstrukturen jeglicher Form. Hier darf der Restrukturierungsplan sämtliche Vertragsbestimmungen umgestalten, z. B. allgemeine Vertragskonditionen, Kündigungsrechte oder Sanktionen.

      

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