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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Gestellung von Schutzmasken und Kostenübernahme für Corona-Tests ‒ das gilt lohnsteuerlich

    von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln

    | Arbeitgeber übergeben Arbeitnehmern Schutzmasken. Und sie tragen mitunter auch die Kosten für Corona-Tests. Handelt es dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in Form von Arbeitslohn oder können Arbeitgeber diese Aufwendungen steuerfrei erstatten? LGP gibt die Antwort und erläutert die lohnsteuerlichen Spielregeln. |

    Gestellung von Schutzmasken oder Nase-Mund-Bedeckungen

    Das BMAS hat am 16.04.2020 für Arbeitgeber den „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht. Dieser Standard wurde am 20.08.2020 durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. In den Eckpunkten des BMAS (www.iww.de/s4346) heißt es: ,,Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang zu dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.“ Das BMAS hat damit eine klare Anweisung bzw. Orientierung bezüglich des Tragens von Schutzmasken erteilt. Somit erfolgt die Gestellung durch den Arbeitgeber im ganz „überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“.

     

    • Beispiel

    Der Arbeitgeber stellt allen seinen Arbeitnehmern ein Paket mit fünf Einwegmasken. Diese Masken sind bei der Arbeit zu tragen, können aber auch im privaten Bereich (z. B. zum Einkaufen) genutzt werden.

     

    Ergebnis: Der Arbeitgeber stellt die Masken, um der Empfehlung des BMAS nachzukommen und nicht, um seine Arbeitnehmer zu entlohnen. Somit liegt kein geldwerter Vorteil vor. Die private Nutzung ist hier von untergeordneter Rolle.

        

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