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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Paukenschlag des BFH: Ist die deutsche Organschaftsbesteuerung EU-rechtswidrig?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Der BFH hat wieder einmal für einen Paukenschlag gesorgt, indem er infrage stellt, ob die deutsche umsatzsteuerliche Organschaftsbesteuerung überhaupt EU-konform ist. Er will vom EuGH wissen, ob es unbedenklich ist, dass im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger als Steuerschuldner gilt und nicht der Organkreis als solcher. Oder anders ausgedrückt, ob einer ‒ in Deutschland nicht vorhandenen ‒ Gruppenbesteuerung der Vorzug zu geben wäre. Das Verfahren lässt Unternehmer hoffen, bei denen es aktuell zu Streit über eine vermeintliche Organschaft gekommen ist. Den Fiskus hingegen dürfte es schaudern (BFH 11.12.19, XI R 16/18, Abruf-Nr. 214978 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2005 eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der A als Organträgerin und der Klägerin, einer GmbH, als Organgesellschaft bestand. Gesellschafterin der GmbH sind A zu 51 % und C zu 49 %. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr E, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand der C war. Nach einigem „Hin und Her“ einigten sich A und C auf eine recht komplizierte Passage im Gesellschaftsvertrag, die die Stimmrechte betraf.

     

    Vom FA wurde diese Regelung in der Weise gewürdigt, dass A nicht über eine Stimmrechtsmehrheit verfügte und damit nicht in der Lage gewesen sei, Beschlüsse bei der Klägerin durchzusetzen. Folglich fehlte es an einer finanziellen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen der A. Anders dagegen das FG Schleswig-Holstein: Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters liege auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist (FG Schleswig-Holstein 6.2.18, 4 K 35/17).

      

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