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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung privater Grundstücksverkäufe nach § 23 EStG

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Grundstücksverkäufen hat sich in den letzten Jahren zu einer komplexen und streitanfälligen Materie entwickelt. Wer die Steuerpflicht vermeiden will, darf sich nicht auf die Prüfung der 10-Jahresfrist beschränken, denn die Vorschrift enthält weitere „Fußangeln“. Aber auch derjenige, der innerhalb der Frist veräußert, fällt nicht automatisch in die Steuerpflicht, da gesetzliche Befreiungstatbestände greifen können. Doch wenn man die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung beherzigt, sollte es gelingen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. |

    1. Anschaffung und Veräußerung

    Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Das heißt, sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein ‒ was z. B. bei einer Zwangsenteignung nicht der Fall wäre. Hier wäre der Eigentumsverlust keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet (BFH 23.7.19, IX R 28/18, BStBl II 19, 701). Dagegen liegt keine unter Zwang zustande gekommene Vermögensmehrung vor, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Veräußerung zwar beabsichtigte, dem betroffenen Steuerpflichtigen ein Rückbaugebot aufzuerlegen, die Anordnung aber noch nicht unmittelbar bevorstand (BFH 21.5.19, IX R 6/18, BFH/NV 19, 1227).

     

    Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Abfindung aus und wächst sein Anteil den übrigen Gesellschaftern an, ist darin eine Veräußerung im o. g. Sinne zu sehen. Der Vorgang ist auch dann vollentgeltlich, wenn die Abfindung hinter dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils zurückbleibt, sofern dies nicht auf dem Willen der übrigen Gesellschafter beruht, dem ausscheidenden Gesellschafter etwas schenkweise zuzuwenden (FG München 30.1.18, 5 K 1588/15, Rev. BFH IX R 24/18).

        

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