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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Beratungsforum: Sieben neue Beschlüsse zur Auslegung der GOZ

    | Seit 2013 gibt es das „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragena“. Ziel dieses mit Vertretern der BZÄK, der PKV und von Beihilfestellen besetzten Gremiums ist es, Rechtunsicherheiten im Umgang mit der GOZ 2012 zu beseitigen und Auslegungen der GOZ einvernehmlich zu beantworten. Bisher wurden 26 Beschlüsse zu Abrechnungsfragen gefasst. Die Beschlüsse sind zwar rechtlich unverbindlich, werden aber i. d. R. von Kostenerstattern beachtet. Aktuell hat sich das Forum auf sieben neue Beschlüsse ‒ die Nrn. 27 bis 33 ‒ geeinigt. AAZ zitiert die Inhalte und erläutert sie anschließend. |

    Beschluss 27: Wurzelamputation

    Wortlaut: „27. Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr ‒ je nach Aufwand ‒ die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.“

     

    PRAXISTIPP | In der GOZ ist mit der Nr. 3130 eine Teilentfernung eines Zahns nach Abtrennung einer Wurzel beschrieben, nicht jedoch die Amputation einer Wurzel unter Belassung der gesamten Zahnkrone. Die Wurzelamputation unter Erhalt der vollständigen Zahnkrone ist in dem aktuellen „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ der BZÄK (Stand November 2018) bereits enthalten. Bei der Ermittlung der Analogposition sollten Sie auch den Operationszuschlag nach Nr. 0500 oder Nr. 0510 GOZ mit einrechnen.