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  • · Fachbeitrag · Zahnarztvergütung

    Die wesentlichen Regelungsinhalte einer Honorarvereinbarung ‒ mit Muster

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Anja Mehling, Health AG, Hamburg

    | Möchte der Zahnarzt einen festen ‒ erhöhten oder erniedrigten ‒ Gebührensatz abrechnen, muss er mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung abschließen. Der Abschluss einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Vor Gericht wird dennoch regelmäßig über das formale Zustandekommen, die Höhe und die Begründung des angesetzten Steigerungsfaktors gestritten. |

    Nur eine abweichende Gebührenhöhe darf vereinbart werden

    Nach § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem 1- bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Durch die Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ kann nur eine von der GOZ abweichende Höhe der Zahnarztvergütung festgelegt werden. Die vollständige Abdingung der GOZ ist nicht möglich, die Abdingung ist explizit auf die Gebührenhöhe beschränkt. Ebenso ist es nicht zulässig, eine abweichende Punktzahl oder einen abweichenden Punktwert zu vereinbaren. Weiterhin ist bei Honorarvereinbarungen zu beachten:

     

    • Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.
    • Die Vereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung auch den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 S. 2 GOZ).
    • Üblicherweise wird der Steigerungsfaktor den nach § 5 Abs. 1 GOZ möglichen Gebührenrahmen übersteigen. Der Steigerungssatz kann jedoch unabhängig von dem Gebührenrahmen festgelegt werden. Eine Bestimmung ist mithin grundsätzlich unter-, inner- oder oberhalb des Gebührenrahmens möglich.
    • Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist unzulässig.

    Vereinbarung auf vorgeschriebene Inhalte begrenzen

    Die Vereinbarung muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten. Um die Unwirksamkeit der Vereinbarung zu vermeiden, sollten Sie daher auf zusätzliche Erläuterungen verzichten.

     

    PRAXISTIPP | Der Hinweis auf die Aushändigung eines Abdrucks ist dagegen unschädlich. Dann allerdings muss der Patient auch tatsächlich den Abdruck erhalten.

     

    Die Voraussetzungen der wirksamen Honorarvereinbarung

    Die Honorarvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem (volljährigen) Patienten ist vor Behandlungsbeginn schriftlich zu treffen:

     

    • Um sich nicht dem Vorwurf der Überrumpelung auszusetzen, sollte dem Patienten ausreichend Bedenkzeit ‒ auch zur Prüfung etwaiger Kostenerstattungsansprüche ‒ eingeräumt werden.
    • Schriftlich bedeutet grundsätzlich Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
    • Zahnarzt und Patient müssen die schriftliche Vereinbarung eigenhändig unterzeichnet haben.
    • Zudem muss eine Individualabrede ‒ also eine persönliche Absprache ‒zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vorliegen.

     

    Inhalte auf Gebührenziffern und Gebührensätze beschränken

    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, die keinen erläuternden Text und keine ergänzenden Vertragsvereinbarungen zulassen (vgl. § 2 Abs. 2 GOZ), ist der Inhalt der Individualvereinbarung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auf die in Betracht kommenden Gebührenziffern und auf die für sie jeweils vereinbarten Gebührensätze beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2004, Az. 1 BvR 1437/02). Alle anderen Teile müssen für sämtliche Honorarvereinbarungen identisch sein.

     

    Eine Honorarvereinbarung ist ‒ auch wenn sie auf einem Vordruck festgehalten wird ‒ auf den konkreten Behandlungsfall abzustimmen. Besondere Behandlungsbedingungen, Bezugnahmen auf einen Heil- und Kostenplan sowie unterschiedliche Faktoren für dieselbe Gebührennummer sprechen für den Individualfall. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Idealerweise wird in der Dokumentation eine Notiz zum Zustandekommen der Honorarvereinbarung hinterlegt.

     

    Vorbereitende Gespräche durch Assistenzpersonal zulässig

    Die Vorgabe einer persönlichen Absprache schließt nicht aus, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann. In der Praxis sind insoweit vorbereitende Gespräche durch Assistenzpersonal denkbar. Die vollständige Vertretung dürfte indes die Ausnahme sein.

     

    PRAXISTIPP | Fraglich ist dabei, ob die Vollmacht zum Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht auch der Schriftform des § 2 Abs. 2 GOZ bedarf. Grundsätzlich ist eine Vollmacht formfrei. Sie muss nicht in der Form erteilt werden, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf die sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Es sei denn, die formfreie Vollmacht würde dazu führen, dass eine Formvorschrift umgangen wird. Das ist der Fall, wenn der Vertretene ‒ also der Zahnarzt ‒ durch die Erteilung der Vollmacht in gleicher Weise wie durch den persönlichen Abschluss der Honorarvereinbarung verpflichtet würde. Ob das bei § 2 Abs. 2 GOZ zutrifft oder nicht, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur weder erörtert noch entschieden. Um ggf. die Erteilung der Vollmacht nachweisen zu können, empfiehlt sich daher die Schriftform.

     

    Für die zahnärztliche Honorarvereinbarung könnte z. B. das folgende Musterformular verwendet werden.

     

    Muster / Die zahnärztliche Honorarvereinbarung

    Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

     

    Zwischen

     

     

     

    Praxis

    ggf. Vorname und Name

    Straße, Hausnummer

    PLZ, Ort

    und

     

    Patient/in

    Frau/Herr (Zahlungspflichtiger oder gesetzlicher Vertreter)

    Vorname und Name

    Straße, Hausnummer

    PLZ, Ort

     

    Abweichend von der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vereinbaren die Parteien für folgende Leistungen die nachfolgend aufgeführten Gebühren:

     

    Zahn/Gebiet/Region
    Gebühren-Nr.(GOZ/GOÄ)
    Bezeichnung der Leistung
    Steigerungssatz
    Anzahl
    Betrag in Euro
    Summe
     

    Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Kostenträger bzw. Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zahlung des vereinbarten Honorars hiervon unabhängig zu erfolgen hat.

     

    Dem Zahlungspflichtigen (oder gesetzlichen Vertreter) wurde eine Ausfertigung dieser Vereinbarung ausgehändigt.

    Ort, Datum

    Ort, Datum

    Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger oder gesetzlicher Vertreter

    Unterschrift Zahnarzt/Zahnärztin

     

    Die Folgen einer unwirksamen Honorarvereinbarung

    Ist eine Honorarvereinbarung unwirksam, kann der Zahnarzt einen Honoraranspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der GOZ geltend machen. Der Patient kann ggf. zu viel gezahltes Honorar zurückfordern.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In AAZ 04/2019 werden häufige Fehler im Zusammenhang mit Honorarvereinbarungen aufgezeigt und Praxistipps gegeben, wie Sie diese vermeiden können.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 9 | ID 45699707