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  • · Fachbeitrag · Ambulante Operationen

    OP-Zuschläge zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen: Das Wichtigste im Überblick

    von Anita Koschny, Fa. Dental Consulting, Münchsteinach

    | Die GOZ sieht verschiedene Gebühren vor, die für ambulante Operationen erhoben werden können. Welcher der Zuschläge (GOZ-Nrn. 0500, 0510, 0520 und 0530) angewendet wird, hängt von der Punktzahl der Operationsleistung ab. |

    In diesen Fällen können die Zuschläge angesetzt werden

    Der Zuschlag für ambulante Operationen hilft Zahnärzten und Krankenhäusern, die Kosten für nichtstationäre Leistungen zu decken. Kosten entstehen z. B. durch Verbrauch von Einmalmaterialien oder bei Wiederaufbereitung von Operationsmaterialien. Führt der Zahnarzt gleichzeitig mehrere abrechenbare Eingriffe durch, kann er nur einmal einen Zuschlag berechnen, der sich nach der Leistung mit der höchsten Punktzahl richtet. Allgemein gilt:

     

    • Je Behandlungstag ist der Zuschlag nur einmal berechnungsfähig.
    • Werden an einem Tag mehrere zuschlagsberechtigte Leistungen aus GOZ und GOÄ erbracht, ist nur der am höchsten bewertete Zuschlag abrechenbar.
    • Er ist nur mit dem einfachen Gebührensatz abrechenbar (Faktor 1,0).
    • Er muss auf der Rechnung direkt unter der Leistung aufgeführt werden.
    • Er ist nicht abrechenbar, wenn der Patient am selben Tag stationär aufgenommen wird (gilt nicht bei unvorhersehbaren Umständen).
    • Neben dem OP-Zuschlag kann der Zuschlag für das OP-Mikroskop (Nr. 0110) und/oder der Zuschlag für Laseranwendung (Nr. 0120) abgerechnet werden.
    • Der Zuschlag ist nicht neben den GOÄ-Zuschlägen 442 bis 445 abrechenbar.

     

    • Zuschläge für ambulante chirurgische Leistungen

    Nr. 0500 GOZ: Punktzahlen von 250 bis 499

    Punktzahl: 400; Faktor 1,0: 22,50 Euro

    Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130.

    Dieser Zuschlag gilt nur für ambulante Eingriffe. Die Ausnahme stellen die GOZ-Nrn. 4090 und 4130 dar. Sie liegen mit einem Wert von je 180 Punkten unter diesem Punktebereich.

    Bestimmungen

    • Neben den Zuschlägen nach den Nrn. 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig
    • Berechnungsfähig neben: Nrn. 3020, 3030, 3090, 3100, 3110, 3130, 3190, 3230, 3250, 3280, 4090, 4100, 4130, 9090, 9160

    Nr. 0510 GOZ: Punktzahlen von 500 bis 799

    Punktzahl: 750; Faktor 1,0: 42,18 Euro

    Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

    Bestimmungen

    • Neben den Zuschlägen nach den Nrn. 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig
    • Abrechenbar neben Nrn. 3040, 3045, 3120, 3140, 3160, 3200, 3240, 3260, 3270, 9020, 9140, 9150, 9170

    Nr. 0520 GOZ: Punktzahlen von 800 bis 1.199

    Punktzahl: 1.300; Faktor 1,0: 73,11 Euro

    Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind

    Bestimmungen

    • Neben den Zuschlägen nach den Nrn. 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig
    • Ausschließlich abrechenbar neben der Nr. 4133 GOZ (Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe)

    Nr. 0530 GOZ: Punktzahlen von 1.200 und mehr

    Punktzahl: 2.200; Faktor 1,0: 123,73 Euro

    Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind

    Bestimmungen

    • Neben den Zuschlägen nach den Nrn. 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig
    • Abrechenbar neben Nrn. 9010, 9100, 9110, 9120, 9130
     

    Seit 2012: Zuschläge für OP-Mikroskop bzw. Laser

    Neben den o. g. chirurgischen Zuschlägen wurden in die GOZ 2012 auch Zuschläge für den Einsatz eines OP-Mikroskops bzw. eines Lasers aufgenommen. Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ: „Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.“

     

    Nr. 0110 GOZ: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

    Punktzahl: 400 (Faktor 1,0) 22,50 Euro

    Bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170

    Bestimmungen

    • Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    • Die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops kann nicht mit dem Zuschlag nach Nr. 0110 in Ansatz gebracht werden.
    • Der Zuschlag muss auf der Rechnung direkt unter der zugehörigen Leistung aufgeführt werden.

    Nr. 0120 GOZ: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

    Das Honorar beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160.

    Bestimmungen

    • Je Behandlungstag ist der Zuschlag nur einmal berechnungsfähig.
    • Der Zuschlag muss auf der Rechnung direkt unter der zugehörigen Leistung aufgeführt werden.
    • Bei anderen GOZ-Leistungen (z. B. bei der Chirurgie als Skalpellersatz) muss der Faktor der Hauptleistung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ entsprechend gesteigert werden. Ggf. ist eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich.
    • Selbstständige Leistungen (z. B. Wurzelkanaldekontamination) sind analog nach § 6 Abs.1 zu berechnen und gesondert zu vereinbaren.
     

    Faktor anpassen oder abweichende Honorarvereinbarung

    Der Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops (Nr. 0110 GOZ) ist nicht berechnungsfähig neben Leistungen, die nicht im Leistungstext aufgeführt sind. Wird bei einer nicht zuschlagsberechtigten GOZ-Leistung ein OP-Mikroskop zum Einsatz gebracht, ist für diese GOZ-Leistung der Steigerungsfaktor dem Aufwand gerecht anzupassen. Eine abweichende Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist ebenfalls möglich.

     

    Die Zuschläge nach den Nrn. 0110, 0120 und 0500 bis 0530 GOZ sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig; es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ vereinbart. Das bedeutet, dass eine abweichende Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) für die GOZ-Zuschläge möglich ist. Das folgende Muster finden Sie online unter pa.iww.de, Abruf-Nr. 45554512.

     

    Vertragsmuster / Abweichende Honorarvereinbarung (Beispiel)

    Vereinbarung gemäß § 2 Absatz 1 GOZ

     

    zwischen Herrn/Frau __________________

     

    und Zahnarzt/Zahnärztin __________________

    Anschrift: _________________________________________________________

     

    Gemäß § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) werden für folgende Leistungen die aufgeführten Gebühren vereinbart:

     

    Zahn
    Gebühren-Nr.
    Bezeichnung der Leistung
    Steigerungssatz
    Betrag Euro

    26

    0110

    Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops im Zusammenhang mit der Nr. 4100 GOZ

    3,5

    78,75

    26

    0120

    Zuschlag für die Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit der Nr. 4100 GOZ

    5,0

    77,35

    26

    0500

    Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (OP-Zuschlag) im Zusammenhang mit der Nr. 4100 GOZ

    2,0

    45,00

    Summe

    201,10

     

    Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

     

    Dem Zahlungspflichtigen ‒ oder dessen gesetzlichen Vertreter ‒ wurde eine Ausfertigung dieser Vereinbarung ausgehändigt.

     

    ___________________________________________

    Ort, Datum, Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger

     

    ___________________________________________

    Unterschrift Zahnarzt/Zahnärztin

     

    Wichtig | Fallen an einem Behandlungstag mehrere zuschlagsberechtigte Leistungen aus der GOZ und der GOÄ an, kann nur einer der beiden Zuschläge berechnet werden. Welchen der beiden Zuschläge der Zahnarzt ansetzt, entscheidet er selbst.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 16 | ID 45533658