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  • · Fachbeitrag · BEMA-Änderung

    Die „Füllungsposition“ BEMA-Nr. 13 wird zum 01.07.2018 erweitert

    | Laut der EU-Quecksilberverordnung dürfen Zahnärzte ab dem 01.07.2018 bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs, Schwangeren oder Stillenden oder bei der Behandlung von Milchzähnen grundsätzlich kein Dentalamalgam als Füllungsmaterial verwenden. Als Reaktion darauf wird nun zum 01.07.2018 die BEMA-Nr. 13 erweitert. So hat es der Bewertungsausschuss am 15.06.2018 beschlossen. Welche Änderungen der Beschluss konkret mit sich bringt, erfahren Sie nachfolgend. |

     

    Entscheidungskompetenz bleibt beim Zahnarzt

    Wenn der Zahnarzt bei den o. g. Patientengruppen eine Behandlung mit Amalgam wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig erachtet, darf er das auch nach wie vor tun. In der Regel soll er aber ein alternatives Material verwenden.

     

    Die Änderungen bei der BEMA-Nr. 13

    Aus diesem Grund wird die BEMA-Nr. 13 erweitert. Der Beschluss des Bewertungsausschusses sieht folgende Änderungen bei der BEMA-Nr. 13 vor:

     

    • Die Abrechnung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den BEMA-Nr. 13e bis g für Patienten mit einer absoluten Amalgam-Kontraindikation oder Niereninsuffizienz ist jetzt auch für den o. g. Personenkreis möglich. Eine entsprechende Formulierung wurde in die Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 13 aufgenommen.

     

    • Zusätzlich wurde eine „mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahngebiet“ als neue BEMA-Nr. 13h eingeführt. Diese neue Leistung ist mit 100 Punkten bewertet.

     

    • Die Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 13 wurden um eine Klarstellung ergänzt, wann eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Diese wurde aus der bisherigen Protokollnotiz zum Beschluss des Bewertungsausschusses aus 1996 als Abrechnungsbestimmung Nr. 2 direkt in den BEMA aufgenommen. Demnach besteht diese Kontraindikation, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen.

     

    Eine Änderung der entsprechenden Richtlinienvorgaben für die Füllungstherapie wurde als nicht notwendig erachtet.

     

    PRAXISTIPP | Die Softwarehersteller für die Praxisverwaltungssysteme wurden bereits vorab informiert, sodass Änderungen rechtzeitig zum Quartalswechsel in die Abrechnungsprogramme eingepflegt werden können.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 3 | ID 45355457