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  • Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung

    Stundenverrechnungssätze: Trägt der Geschädigte zu spät vor, kann es teuer werden

    | Verweist der Versicherer auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, darf der Geschädigte mit seinem Gegenargument „unzumutbar“ nicht bis zum Prozess warten. Dann nämlich muss er bei einem sofortigen Anerkenntnis des Versicherers die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das zeigt eine Entscheidung des LG Saarbrücken. |

     

    Sachverhalt

    In II. Instanz war zuletzt noch strittig, ob der Kläger bei fiktiver Abrechnung die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten ersetzt verlangen kann. Die Beklagte hat ihn auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Karosseriewerkstatt verwiesen. Erstmals in der Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, sein im Unfallzeitpunkt fünf Jahre altes Fahrzeug sei stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden. Dazu hat er Kopien aus dem Serviceheft vorgelegt.

     

    Auf einen Hinweis der Kammer hat er mit einem Schriftsatz, der dem gegnerischen Anwalt zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zugegangen ist, im Einzelnen aufgelistet, was an seinem Fahrzeug gemacht worden ist. Dazu hat er vorgetragen, alles sei in einem bestimmten Markenfachbetrieb ausgeführt worden. Im Verhandlungstermin hat die Beklagte die Klageforderung nach Einsichtnahme in das Original des Wartungshefts und der Rechnung über die Beseitigung eines im Schadengutachten erwähnten Vorschadens unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.