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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Auslegung: Sechs neue Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben 2013 ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet. Das Forum arbeitet daran, Rechtsunsicherheiten im Umgang mit der GOZ 2012 zu beseitigen und Auslegungen der GOZ einvernehmlich zu beantworten. Bisher wurden 15 Beschlüsse zu Abrechnungsfragen gefasst. Im Mai 2016 hat sich das Forum auf sechs neue Beschlüsse - die Nrn. 16 bis 21 - geeinigt. AAZ gibt die Inhalte wieder und erläutert sie. |

     

    Beschluss 16 - Provisorien

    Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen, die BZÄK hingegen empfiehlt aus grundsätzlichen Erwägungen keine konkrete Analoggebühr.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone ist Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 2260/2270, 5120/5140 und 7080/7090. Wird diese Leistung jedoch zum Beispiel im Notfalldienst in einer anderen Praxis erbracht, ist sie analog zu berechnen. Die Begleitleistungen - z. B. Ä1, Ä5, 0080 bis 0100 und 2197 - kommen hinzu.