16.04.2015 · Fachbeitrag · Fahrzeugführer
Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, aber Verkehrsteilnehmer
1. Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nicht Führer des Kfz i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 2 Abs. 2 StVO. 2. Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler auf einer Ausbildungsfahrt begleitet, ist Verkehrsteilnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 StVO und kann somit eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO begehen, wenn er seine Verpflichtung, eine Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verhindern, schuldhaft verletzt. (OLG Stuttgart 2.2.15, 4 Ss 721/13, Abruf-Nr. 144141 )
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