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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Vermeidung der „drohenden“ Wegzugsbesteuerung durch Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

    von RA StB Dr. Franz-Peter Stümper, Stuttgart

    | Viele Gesellschafter inländischer GmbH sind in der Praxis immer wieder überrascht, dass die sog. Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG „auf den Plan tritt“, wenn sie ihren (Haupt-)Wohnsitz ins Nicht-EU-Ausland verlegen. Insbesondere wenn in den GmbH-Anteilen hohe stille Reserven schlummern, wird die dann ausgelöste Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum Problem, da dem betroffenen Gesellschafter hier keine Liquidität in Form eines Kaufpreises zufließt. Als Ausweg kommt bei entsprechend gelagerten Fällen eine Schenkung des GmbH-Geschäftsanteils unter Nießbrauchsvorbehalt und auflösender Bedingung in Betracht. |

    1. Vorab: Grundsätzliches zur Wegzugsbesteuerung

    Ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG, der insgesamt mindestens zehn Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war und dessen unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland endet, unterliegt der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist im Zeitpunkt des Wegzugs auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Weil keine tatsächliche Veräußerung des Anteils stattfindet, sondern lediglich eine Veräußerung fingiert wird, tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs. Der fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt gemäß § 3 Nr. 40c EStG dem Teileinkünfteverfahren. Das heißt, im Ergebnis bleiben 40 % des (fiktiven) Veräußerungsgewinns steuerfrei und 60 % unterliegen der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anteilseigners.

     

    MERKE | Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AStG steht die Begründung eines Wohnsitzes in einem ausländischen Staat der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht gleich, wenn der Steuerpflichtige aufgrund dessen nach einem DBA als in diesem Staat ansässig anzusehen ist. Die Wegzugsbesteuerung kommt also auch dann zum Tragen, wenn der Anteilseigner zwar einen (Zweit-)Wohnsitz im Inland beibehält und demzufolge in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, jedoch der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlagert wird, sodass der ausländische Staat als Ansässigkeitsstaat i.S. des DBA anzusehen ist.

          

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