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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Voraussetzungen für eine Sperrfristverkürzung

    Zur Aufhebung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (AG Dresden 11.8.14, 215 Cs 701 Js 18067/14, Abruf-Nr. 142854).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Gegen den Verurteilten wurde mit Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe festgesetzt. Ihm wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von sechs Monaten verhängt. Der Verurteilte hat beantragt, die noch bis 13.11.14 dauernde Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 5 StGB aufzuheben.

     

    Die Sperre war gem. § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben, da der Verurteilte inzwischen zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Gemäß § 69a Abs. 7 S. 2 StGB war die Sperre aber erst nach Ablauf der dreimonatigen Mindestsperrfrist aufzuheben. Der Verurteilte ist nicht einschlägig vorbestraft. Seine BAK zur Tatzeit betrug 1,14 Promille. In dem vorgelegten Teilnahmezertifikat über ein besonderes Aufbauseminar wird bestätigt, dass er vom 5.7.14 bis 9.7.14 an einem besonderen Aufbauseminar (Modell NAFAPlus) teilgenommen hat. Die leitende Diplompsychologin betätigt, dass er engagiert an den Kurssitzungen teilgenommen und die Gruppengespräche für eine selbstkritische Diskussion seiner Vorgeschichte genutzt hat. Der Verurteilte hat die auslösenden Bedingungen für die alkoholbeeinflusste Verkehrsteilnahme mithilfe der Gruppe und des Kursleiters reflektiert und Wissen im Bereich der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und alkoholisierter Verkehrsteilnahme erworben. Er hat sich Informationen zu Alkoholkonsum und dessen Auswirkung auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit und damit auf die Verkehrssicherheit erarbeitet und konnte eine Motivation zur konsequenten Trennung von Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme aufbauen und bestärken.

     

    Es wurde empfohlen, die Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufzuheben. Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer BAK von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (vgl. u.a. LG Hildesheim DAR 04, 110). Aus dem Nachschulungszertifikat ist auch ersichtlich, dass dieser durch einen amtlich anerkannten Seminarleiter nach § 38 Abs. 6 FeV durchgeführt wurde.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung verdeutlicht noch einmal anschaulich, worauf bei Bescheinigungen über Nachschulungen pp. zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis oder zur Abkürzung einer Sperrfrist zu achten ist bzw. welchen inhaltlichen Anforderungen sie genügen müssen, wenn der Verurteilte mit einem Abkürzungsantrag Erfolg haben will.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wegen weiterer Entscheidungen zur Abkürzung der Sperrfrist verweisen wir auf unseren Schwerpunktbeitrag in VA 12, 142.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 211 | ID 42912844