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  • · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt

    Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers bei Verkehrsunfall eines alkoholisierten Lkw-Fahrers

    • 1. Dass sich ein unter einer starken Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer seines Kraftfahrzeugs setzen darf und dass er in diesem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und das von ihm benutzte Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz erheblichen Alkoholgenusses stark heraufgesetzt ist; ein Autofahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen, was in besonderem Maße für einen Berufskraftfahrer gilt.
    • 2. Ein Berufskraftfahrer verletzt in besonderem Maße die erforderliche Sorgfalt, wenn er mit einem 18 Meter langen voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug (bestehend aus Lkw und Anhänger), der mit Eisenteilen und Paletten mit Weinflaschen beladen ist, unter 1,49 Promille Blutalkoholkonzentration auf der Autobahn fährt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.
    • 3. Allein das Wissen des Arbeitnehmers, Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr fahren zu dürfen, reicht nicht aus, den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu bejahen.

    (LAG Rheinland-Pfalz 8.1.14, 7 Sa 84/13, Abruf-Nr. 141994)

     

    Praxishinweis

    Ein Berufskraftfahrer hatte mit seinem Lkw bei einer BAK von 1,49 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Sein Arbeitgeber nahm ihn auf Schadenersatz in Anspruch. Das LAG hat im Berufungsverfahren einen Teil der geltend gemachten Schadenersatzansprüche zuerkannt. Es ist von einem Verschulden des Berufskraftfahrers ausgegangen. Allerdings haftete er nicht zu 100 Prozent. Das LAG hat vielmehr eine Beschränkung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten vorgenommen. Diese gelten auch bei nicht gefahrgeneigten Arbeiten (BAG NJW 95, 210). Der betriebliche Charakter der Tätigkeit gehe nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt (BAG NJW 03, 377; 11, 106). Mangels Vorsatzes hat das LAG bei der Abwägung im Rahmen der Haftungsverteilung eine Kappung der Haftung bei sechs Bruttomonatsgehältern angenommen. Interessant in dem Zusammenhang ist, dass das LAG hinsichtlich der Frage Vorsatz/Fahrlässigkeit die im Strafrecht für die Annahme des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB geltenden Grundsätze angewendet hat.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zum letzten Punkt u.a. OLG Brandenburg, VA 10, 9 mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung.
    • Wegen weiterer Einzelheiten Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2011, Teil 6 Rn. 137 ff. m.w.N.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 154 | ID 42768130