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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    BGH erleichtert Rücktritt vom Kauf - Bagatellgrenze bei fünf Prozent

    Bei einem behebbaren Sachmangel ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in der Regel schon dann erreicht, wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (BGH 28.5.14, VIII ZR 94/13, Abruf-Nr. 141740).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    In den Vorinstanzen war die Rückabwicklungsklage des Käufers eines neuen Pkw abgewiesen worden. Das OLG Stuttgart begründete das mit dem Argument, der Mangel (Fehlfunktion der Einparkhilfe) sei angesichts eines Beseitigungsaufwands von weniger als 10 Prozent unerheblich. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Er hat sich für den Regelfall für die Fünf-Prozent-Grenze entschieden. Sie war hier mit 6,5 Prozent überschritten. Nur unter besonderen Umständen, die vom OLG nicht festgestellt seien, komme ein höherer Prozentsatz als Grenzwert in Betracht.

     

    Vor die Wahl 5 oder 10 Prozent gestellt, hat der BGH sich für den käufergünstigeren Grenzwert entschieden. Vermutlich auch aus Gründen des EU-Verbraucherschutzes. Gültig ist der jetzige Wert, der wenigstens Klarheit schafft, für sämtliche Typen von Kaufverträgen, damit auch für den Bereich B2B (Anteil am Neufahrzeugkauf ca. 70 Prozent). Zum Zuge kommt er unter zwei Voraussetzungen:

     

    • Der Mangel muss behebbar, also reparabel sein,
    • zudem muss es ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sein (beim Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung ist Erheblichkeit per se indiziert).

     

    Ob auf den Brutto-oder den Nettobetrag abzustellen ist und ob eventuell die Eigenkosten des Händlers zählen, wird der - noch nicht vorliegende - Volltext des Urteils zeigen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Bagatellproblematik beim Autokauf ausführlich Eggert, VA 11, 150.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 110 | ID 42734568