Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug? - Dann muss das Finanzamt dem Einkäufer Betrugsabsicht nachweisen!

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen und WP StB Hans-Joachim Kraatz, beide Partner kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dortmund/Dresden

    | Der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung kann nur dann versagt werden, wenn das Finanzamt dem Einkäufer eine konkrete Betrugsabsicht nachweisen kann. Dies hat das FG Münster in einem wichtigen Aussetzungsbeschluss entschieden ( FG Münster 12.12.13, 5 V 1934/13 U ). Ein Beschluss, dessen Kenntnis insbesondere für die Argumentation gegenüber den Betriebs- und Sonderprüfern „bares Geld wert“ ist! Bislang pochten diese nämlich meist darauf, dass den Einkäufer die Beweislast trifft. |

    1. Der vor dem FG Münster verhandelte Sachverhalt

    • Sachverhalt

    Ein deutsches Unternehmen (D1) bezog Ware von einem - vermeintlich - anderen deutschen Unternehmen (D2). Das Finanzamt führte bei D2 eine Umsatzsteuer-Nachschau durch, weil D2 bislang keine USt-Voranmeldungen abgegeben hatte. Dabei wurde festgestellt, dass D2 unter der Geschäftsadresse weder ansässig, noch bekannt war; auch ein eigener Briefkasten war nicht vorhanden. Zu finden war lediglich der Briefkasten eines „Büroservice C” und eine Liste der von C betreuten Kunden, in der auch D2 aufgeführt war. C hatte auf dem Gelände Räumlichkeiten angemietet; Anschrift oder Telefonnummer von C konnten vor Ort nicht ermittelt werden. Laut Aussage eines Gebäudehandwerkers wurde der Briefkasten ein- bis zweimal pro Woche geleert.

     

    Das Finanzamt versagte daraufhin dem D1 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von D2. Der in den Eingangsrechnungen angegebene Sitz des Rechnungsausstellers müsse der Mittelpunkt von dessen wirtschaftlicher Tätigkeit sein und sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben. Als Sitz käme ein „Briefkasten-Sitz“ mit bloßer postalischer Erreichbarkeit jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn besondere, detaillierte Feststellungen die Annahme eines „Scheinsitzes“ rechtfertigen - so wie im Streitfall.

     

    Den Einwand von Einkäufer D1, von alldem nichts gewusst zu haben, akzeptierte das Finanzamt nicht, weil D1 dies nicht beweisen könne.

    2. Das Problem des sog. Negativbeweises

    Regelmäßig sieht das Finanzamt - so wie im Streitfall und im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH - den Rechnungsempfänger hinsichtlich des guten Glaubens in der Beweislast. Das heißt,

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents