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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Geschwindigkeitsmessung mit PoliScanSpeed

    Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines amtlich anerkannten, standardisierten Messverfahrens (OLG Bamberg 26.4.13, 2 Ss OWi 349/13, Abruf-Nr. 140038).

     

    Praxishinweis

    Die erst jetzt bekannt gewordene Entscheidung setzt die Rechtsprechung der OLG fort, die das Messverfahren PoliScanSpeed als standardisiertes Verfahren ansehen (vgl. KG VA 10, 82; OLG Düsseldorf VA 10, 64; OLG Frankfurt VRR 10, 203 [Ls.]; OLG Schleswig SchlHA 13, 450). Von einigen AG wird das anders gesehen (vgl. AG Aachen VA 13, 68; AG Berlin-Tiergarten VA 13, 154; AG Herford DAR 13, 399; AG Rostock DAR 2013, 717). Inzwischen hat sich die PTB zu Wort gemeldet und zur Entscheidung des AG Aachen Stellung genommen (vgl. http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html).

     

    Der Verteidiger muss sich mit den „Einwänden“ der PTB gegen das Urteil des AG Aachen auseinandersetzen und ggf. dazu einen Sachverständigen befragen. Im Verfahren ist dann konkret zu PoliScanSpeed und zu Messfehlern vorzutragen. Die umfangreiche Stellungnahme der PTB und die wortreichen Erläuterungen und Erklärungen zeigen m.E. im Übrigen mehr als deutlich, dass PoliScanSpeed entgegen der von den OLG vertretenen Auffassung nicht als standardisiertes Verfahren angesehen werden kann. Konkret haben sich die OLG mit den „Einwänden“ und Argumenten der AG bislang auch nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf das Argument zurückgezogen: Zulassung der PTB = standardisiert. Übersehen wird von der PTB schließlich, dass es letztlich auch eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, ob der Amtsrichter eine Messung mit PoliScanSpeed einer Verurteilung zugrunde legt oder ob er diese wegen der gegen das Verfahren vorgetragenen Mängel als nicht ausreichend ansieht, um Grundlage einer Verurteilung sein zu können.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 32 | ID 42471947