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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    BFH verneint unmittelbaren Kindergeldanspruch aus Unionsrecht

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Vorschriften des Titels II VO (EWG) Nr. 1408/71 begründen als Kollisionsregeln keinen unmittelbaren Kindergeldanspruch aus Unionsrecht. Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG besteht nur, wenn die mit dem Unionsrecht vereinbaren nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies hat der BFH jetzt nochmals klargestellt (BFH 20.3.13, XI R 37/11, BFH/NV 13, 1170, Abruf-Nr. 131771).

     

    Sachverhalt

    Ein Vater mit doppelter deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit war in 2005 und 2006 im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von März 2005 bis April 2006 war er für seinen Arbeitgeber zur Ausführung von Aufträgen in Österreich tätig. Den Kindergeldantrag für seine Kinder, die mit ihrer Mutter in der Familienwohnung in Polen leben, lehnte die Familienkasse ab, weil der Vater weder einen Wohnsitz in Deutschland noch einen gewöhnlichen Aufenthalt nachgewiesen habe. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

     

    Anmerkungen

    Nach nationalem Recht enthält § 62 Abs. 1 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld. Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG allerdings nicht gezahlt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem (deutschen) Kindergeld vergleichbar sind.

     

    In der VO (EWG) Nr. 1408/71 unter Titel II in Art. 13 ist geregelt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, damit es nicht wegen der parallelen Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften zur gänzlichen Versagung sozialen Schutzes oder zur ungerechtfertigten Kumulierung von Ansprüchen kommt. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass diese Vorschriften Kollisionsregeln darstellen und deshalb keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld begründen.

     

    Auch der EuGH geht davon aus, dass ein Anspruch auf Kindergeld nur bestehe, wenn die nationalen Anspruchsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind (was im Streitfall nicht der Fall war). In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der EuGH festgestellt, dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften zu regeln, unter welchen Voraussetzungen soziale Leistungsansprüche gewährt werden 
(EuGH 12.6.12, C-611/10 und C-612/10, DStRE 12, 999).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zum Kindergeldanspruch bei Auslandsbezug: s. Jahn, PIStB 13, 59.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 202 | ID 40353890

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