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  • · Fachbeitrag · Gebrauchtwagenkauf

    BGH kippt Verjährungsklausel

    Eine AGB-Klausel, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (BGH 29.5.13, VIII ZR 174/12, Abruf-Nr. 131797).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Auf der Grundlage der verbandsempfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen Stand 7/2003 hatten die Kl. im August 2006 einen gebrauchten Geländewagen von dem bekl. Autohaus erworben.

     

    Nach den AGB war die Verjährungsfrist auf ein Jahr abgekürzt. In den Vorinstanzen blieb die Schadenersatzklage ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sieht die Ansprüche als verjährt an. Auf die zugelassene Revision hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Seiner Ansicht nach gilt die gesetzliche Verjährung von zwei Jahren. Die formularmäßige Abkürzung auf ein Jahr hält er aus den Gründen des obigen (red.) Leitsatzes für unwirksam.

     

    Praxishinweis

    Trotz mehrerer BGH- und OLG-Urteile sind nach wie vor Verjährungsklauseln im Umlauf, die die Vorgaben des § 309 Nr. 7a und b BGB entweder ganz ignorieren oder nur unzureichend umsetzen. Dies gilt für den gewerblichen wie für den privaten Gebrauchtfahrzeughandel. Für Verkäufer-Anwälte besteht also dringender Beratungsbedarf.

     

    Als vorbildlich zu rühmen sind die ADAC-Musterverträge. Ob die nachgebesserten GWVB, die auf Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) seit Frühjahr 2008 verwendet werden (erkennbar an dem Randhinweis 3/2008), in dem strittigen Punkt „sauber“ sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ob das jetzige BGH-Urteil indirekte Hinweise enthält, bleibt abzuwarten. Bei Redaktionsschluss lag nur die Pressemitteilung vor.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Nur bei gebrauchten Sachen darf die Verjährungsfrist im Bereich B2C bis auf ein Jahr reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Trotz einer Zulassungszeit von rund einem halben Jahr ist ein Alfa Romeo 159 mit Tachostand 10 km keine gebrauchte Sache (KG 3.6.13, 25 U 49/12, Abruf-Nr. 13860, eingesandt von RA U. Schleyer, Berlin)
    • Einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen zum Autokauf aus dem Jahr 2012 gibt VA 13, 24
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 114 | ID 39959920