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  • · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

    Zur Feststellung der von § 315b StGB vorausgesetzten konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen reichen allgemeine Erwägungen nicht aus (BGH 25.4.12, 4 StR 667/11, Abruf-Nr. 121959).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte verursachte mit seinem Pkw in der Absicht, unberechtigte Schadenersatzansprüche zulasten der Versicherung des Unfallgegners abzurechnen, auf einer mehrspurigen Straße in einer Innenstadt einen Auffahrunfall. Er bremste sein Fahrzeug ohne äußeren Anlass auf der Rechtsabbiegerspur bis zum Stillstand ab, sodass ein hinter ihm fahrender Zeuge, der damit nicht gerechnet hatte, trotz sofort eingeleiteten Bremsmanövers nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und auf den Pkw des Angeklagten auffuhr. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Betrugs verurteilt. Dessen Revision hatte teilweise Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls stellt das Bereiten eines Hindernisses i.S. des § 315b Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar (vgl. BGH VRS 53, 355; NStZ-RR 12, 185). Mit der allgemein gehaltenen Erwägung, wegen des plötzlichen Aufpralls des Fahrzeugs des Zeugen auf den Pkw des Angeklagten habe die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen des Zeugen und der Beifahrerin insbesondere im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich bestanden, ist die erforderliche konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB jedoch nicht hinreichend belegt. Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (BGH NStZ 10, 216; NStZ-RR 12, 185). Solche Feststellungen fehlen jedoch. Entsprechendes gilt, soweit das LG eine Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert angenommen hat. Nach den Feststellungen ist an dem vom Zeugen geführten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von lediglich 160 bis 170 EUR entstanden. Die konkrete Gefahr weiterer Schäden ist nicht mit Tatsachen belegt. Übrig bleibt damit nur der Versuch des § 315b StGB.

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat in der letzten Zeit in zahlreichen Entscheidungen zu den Voraussetzungen des § 315b StGB Stellung genommen. Die Rechtsprechung ist insofern von Bedeutung, weil sie auch Auswirkungen auf § 315c StGB - Straßenverkehrsgefährdung - hat. Diese Vorschrift deckt sich teilweise mit § 315b StGB. Hinzuweisen ist über die oben angeführten Entscheidungen hinaus auf BGH VA 08, 143; 11, 155; 11, 190; 12, 100; 16.4.12, 4 StR 45/12). Aus diesen lässt sich der allgemeine Schluss ziehen, dass sowohl zur konkreten Gefährdung eines anderen, als auch zur Gefahr für eine fremde Sache umfangreiche(re) tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Nur allgemeine Ausführungen reichen nicht. Wir werden demnächst zu diesen Fragen eingehend berichten.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 154 | ID 34351940