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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH erleichtert Kostenersatz bei Privatgutachten

    • 1.Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
    • 2.Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.

    (BGH 20.12.11, VI ZB 17/11, Abruf-Nr. 120889)

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    In einem Unfallprozess über 1.245 EUR hatten die Bekl. zur Entkräftung eines für sie ungünstigen Gerichtsgutachtens und zur Untermauerung ihres Einwands der Inkompatibilität der geltend gemachten Beschädigungen ein Privatgutachten eingeholt. Die Kosten nebst Ergänzung betrugen fast 4.000 EUR. Das AG (Rechtspfl.) hat die Kosten nicht berücksichtigt. Die Beschwerde der in II. Instanz siegreichen Bekl. hat das LG - auch nach Intervention des BVerfG (NJW 11, 1276) - zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das LG.

     

    In der für die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für ein innerprozessuales Privatgutachten erstattungsfähig sind. Er schließt sich der Ansicht an, dass es auf eine Beeinflussung des Prozesses zugunsten der Partei, die das Gutachten vorgelegt hat, nicht ankomme. Als Grund für die Einholung eines Privatgutachtens während eines laufenden Prozesses kommt nicht nur das Sachaufklärungsinteresse der Partei in Betracht. Um den Gerichtssachverständigen nach § 839a BGB in Regress nehmen zu können, ist es als Quasi-Rechtsmittel erforderlich (OLG Celle 10.11.11, 13 U 84/11, Abruf-Nr. 113894).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 74 | ID 32912600