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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Restriktives Urteil: Oberaufsicht bei Wahlleistungenreicht nicht für Berechnung als eigene Leistungen

    von RAin, FAin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de 

    | Ein Chefarzt muss durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein „persönliches Gepräge“ geben. Wenn er als Chefarzt einer psychiatrischen Klinik in täglichen Teamsitzungen die Behandlung supervidiert, werden die eigenverantwortlich durch Dritte durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht zu seinen eigenen Leistungen und sind somit auch nicht durch ihn als eigene Leistungen abrechnungsfähig. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am 14. Dezember 2011 (Az: 5 U 183/11, Abruf-Nr. 120197 ) und bestätigte damit die aktuelle Tendenz in der Rechtsprechung, die hohe Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung stellt. |

    Der Fall

    Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Patientin psychotherapeutisch in einer Klinik behandelt. Sie verlangte von ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) unter anderem die Erstattung wahlärztlichen Honorars aus der Liquidation des Chefarztes. Nach ihrer Auffassung hat der Chefarzt die in Rechnung gestellten Leistungen in zulässiger Weise delegiert. Er sei nicht zu höchstpersönlichen Leistungen in allen Punkten verpflichtet gewesen. Er habe sie viermal wöchentlich in der Gruppe behandelt und täglich mit den Mitarbeitern bezüglich ihrer Person eine Sitzung durchgeführt.

     

    Die beklagte PKV lehnte insbesondere die Erstattung der abgerechneten Leistungen der GOÄ-Nrn. 34A, 861, 860, 45, 862, 871, 250 und 507 mit dem Argument ab, dass die Leistungen nicht durch den Chefarzt selbst bzw. unter seiner ärztlichen Aufsicht erbracht worden seien.