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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Persönliche Leistungserbringung des Wahlarztes und § 17 KHEntgG: Lassen Sie sich nicht irreführen!

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, und Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | In welchem Umfang müssen ärztliche Wahlleistungen durch den Wahlarzt persönlich erbracht werden, um sie dem Privatpatienten anschließend in Rechnung stellen zu können? In der Auseinandersetzung um diese häufige Streitfrage wird immer wieder § 17 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) angeführt, so zum Beispiel in dem restriktiven Urteil des OLG Oldenburg vom 1. Dezember 2011 (Az: 5 U 183/11, siehe CB 3/2012, S. 6 ). Bei genauer Betrachtung zeigt sich aber, dass § 17 KHEntG in so manchem Urteil irreführend interpretiert wird - mit der Folge, dass die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung zu streng ausgelegt werden. |

    Die kritikwürdige Entscheidung des OLG Oldenburg

    In dem Urteil vom 1. Dezember 2011 verweist das OLG Oldenburg auf eine seines Erachtens nicht mehr zutreffende frühere Entscheidung des OLG Hamm vom 26. April 1995. Das OLG Hamm kam dort zu dem Urteil, dass der Chefarzt bei einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen stationären Behandlung eine bestehende persönliche Leistungsverpflichtung bereits dann erfüllt, wenn er das Therapieprogramm entwickelt oder vor Behandlungsbeginn persönlich überprüft, den Verlauf der Behandlung engmaschig überwacht und die Behandlung nötigenfalls jederzeit beeinflussen kann. Dies würde auch bei den nichtärztlichen bzw. bestimmten nichttherapeutischen Leistungen gelten.

     

    Diese Entscheidung des OLG Hamm, auf die sich Wahlärzte aus konservativ tätigen Fachrichtungen jahrelang berufen haben, ist nach Auffassung des OLG Oldenburg schon deshalb unzutreffend, weil sie hinsichtlich der Abrechnung nichtärztlicher bzw. bestimmter nichtpsychotherapeutischer Therapien nach heutiger Rechtslage auch mit § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG nicht mehr vereinbar wäre. Danach seien Leistungen, die nicht von einem Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten ausgeführt werden, von vornherein nicht abrechnungsfähig. Da vorliegend die Leistungen teilweise auch von Physiotherapeuten und anderen Behandlern erbracht worden seien, könne sie der Wahlarzt schon deshalb nicht gesondert abrechnen. Das OLG Oldenburg beruft sich dabei auf Urteile des VG Stuttgart vom 7. Juli 2008 (Az: 12 K 4319/07) und des OLG Köln vom 25. August 2008 (Az: 5 U 243/07).