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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Entkoppelung steuerlicher Verlustvorträge zur Vorbereitung der optimalen Verlustnutzung

    von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, Osnabrück

    | Auch für mittelständische GmbHs kann es in der Praxis sinnvoll sein, steuerliche Verlustvorträge vom operativen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu trennen. Zum einen kann man die isolierten Verlustvorträge durch Einbringung profitablen Geschäfts einfacher nutzbar machen. Zum anderen wird die operative Neuausrichtung des verlustbringenden Betriebs erleichtert. Von der Ausgliederung des Geschäftsbetriebs bis hin zum Verkauf an eine Schwester-GmbH sind mehrere Gestaltungen denkbar. Die steuerlichen und außersteuerlichen Folgen müssen aber genau abgewogen werden. |

    1. Entkoppelung durch Übertragung des Betriebs auf eine GmbH

    Die Übertragung des Geschäftsbetriebs kann auf eine neue GmbH (NewCo) erfolgen, sodass die steuerlichen Verlustvorträge in der „leeren“ Ursprungsgesellschaft (OldCo) zurückbleiben. Die Übertragung kann dabei im Wege des Verkaufs durch Einzelrechtsnachfolge oder durch Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG mit partieller Gesamtrechtsnachfolge erfolgen.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Abspaltung des Geschäftsbetriebs auf eine Schwestergesellschaft scheidet grundsätzlich aus, weil die für die steuerliche Buchwertfortführung erforderliche doppelte Teilbetriebsvoraussetzung (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG) regelmäßig nicht erfüllt ist. Unabhängig davon droht im Fall der Abspaltung ein zumindest partieller Untergang der steuerlichen Verlustvorträge bei der Ursprungsgesellschaft in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen übergeht (§ 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 UmwStG). Die steuerlichen Verlustvorträge gehen nach herrschender Auffassung auch dann partiell unter, wenn die Teilbetriebsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 15 Rz. 516.1 m.w.N.).

    Sollen einzelne funktional wesentliche Betriebsgrundlagen - z.B. Betriebsgrundstücke, Patente, Markenrechte - nicht auf die NewCo ausgegliedert werden, kann die steuerliche Buchwertfortführung nicht beansprucht werden. In diesem Fall wird eingebracht. Ertragsteuerlich wird diese Ausgliederung als tauschähnlicher Vorgang zu gemeinen Werten abgewickelt. Es ergeben sich dann betragsmäßig regelmäßig bedeutende Abweichungen zwischen den handelsbilanziellen und den steuerbilanziellen Buchwerten der NewCo. Zudem ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob für diesen Fall der Ausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter die ertragsteuerliche Rückwirkung gewährt wird (vgl. anhängiges Verfahren ).Bei der Einbringung des gesamten Geschäftsbetriebs in eine NewCo KG hängt die Frage, ob von der steuerlichen Buchwertfortführung Gebrauch gemacht werden soll, von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Höhe der stillen Reserven im eingebrachten Betriebsvermögen sowie die Möglichkeiten der späteren Nutzung der körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge in der „leeren“ OldCo. Sperrfristbehaftete Anteile entstehen nicht, weil die Voraussetzungen des Sonderfalls des § 24 Abs. 5 UmwStG bei der Ausgliederung auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft nicht vorliegen können.

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