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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit (OLG Hamm 15.9.11, III-2 RBs 108/11, Abruf-Nr. 113525).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene ist vom AG wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das AG hat der Verurteilung eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

    Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind lückenhaft (§ 267 StPO). Das AG hat die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze, denen sich die Bußgeldsenate des OLG Hamm angeschlossen haben, nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stellt insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlages fest. Diese Ausführungen sind zwar als Begründung ausreichend für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels nichtgeeichten Tachometers bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit genügen diese Feststellungen aber nicht. Bei den i.d.R. schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren (vgl. OLG Hamm VA 07, 73). Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Hamm NZV 03, 494).