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  • · Fachbeitrag · Vollkasko

    Einstandspflicht bei Kühler- und anschließendem Motorschaden

    | Wurde der Kühler eines Fahrzeugs von außen beschädigt und kommt als Ursache ein von der Straße gegen den Kühler geschleuderter Gegenstand oder ein Anstoß gegen einen Bordstein oder eine Stange in Betracht, muss die Vollkaskoversicherung für den Schaden und den wegen des Wasserverlusts entstandenen Motorschaden eintreten. Das ist das Ergebnis eines Rechtstreits, der vor dem OLG Koblenz endete. |

     

    Klar war bei dem Fall nur, dass der Kühler durch einen Anstoß beschädigt wurde. Aber der Versicherungsnehmer wusste nicht, wie das passiert ist. Die beiden oben beschriebenen Varianten standen nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten gleichwertig nebeneinander. Weil beide der Definition des Unfalls entsprechen („Mit plötzlicher mechanischer Gewalt von außen einwirkendes Ereignis“), hat das OLG die Versicherung zur Zahlung verurteilt. Die Auffassung der Versicherung, es handele sich beim Anstoß gegen ein Hindernis nicht um einen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden, hat es mit überzeugenden Gründen verworfen (Urteil vom 11.2.2011, Az: 10 U 742/10; Abruf-Nr. 113365).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Abgrenzung zwischen einem Unfallschaden (mit Einstandspflicht der Vollkaskoversicherung) und einem Betriebsschaden (keine Einstandspflicht) ist in der Regel einzelfallbezogen. Sehen Sie dazu allgemein den Beitrag in UE 2/2006, Seite 12, und speziell zur Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger den Beitrag in UE 09/2010, Seite 5. Wenn wegen der Schadenart ein Teilkaskofall vorliegt, dürfen Sie sich nicht foppen lassen: In der Teilkasko gibt es den Betriebsschaden nicht. Sehen Sie für das Beispiel eines Fahrzeugbrands wegen Falschbetankung den Beitrag in UE 9/2009, Seite 4, und den Textbaustein 235.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 4 | ID 29814690