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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Der Haftpflichtversicherer hat kein generelles Recht auf Nachbesichtigung

    | Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer hat kein generelles Recht auf eine Nachbesichtigung, wenn ihm ein Schadengutachten vorgelegt wird. Diese Ansicht vertritt das LG Berlin im Dauerstreit zu diesem Thema. |

     

    Keine Nachbesichtigung ohne konkreten Einwand

    Nur, wenn der Versicherer konkret einwendet, welche Positionen im Gutachten für ihn nicht nachvollziehbar sind, kann sich daraus ein Nachbesichtigungsrecht ergeben. Außergerichtlich lediglich lapidar zu schreiben, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar, genügt nicht (LG Berlin, Urteil vom 13.7.2011, Az: 42 O 22/10; Abruf-Nr. 113434; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).

     

    Das entspricht verbreiteter Auffassung der Gerichte. Soweit wir sehen, sieht nur das AG und im selben Verfahren das LG Heilbronn ein generelles Recht des Versicherers, seine Zahlung von der vorherigen Besichtigung abhängig zu machen (AG Heilbronn, Urteil vom 24.10.2007, Az: 9 C 1648/07; Abruf-Nr. 080583 sowie LG Heilbronn, Beschluss vom 29.11.2007, Az: 4 T 22/07; Abruf-Nr. 110726; UE 3/2011, Seite 14).