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  • 03.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110726

    Landgericht Heilbronn: Beschluss vom 29.11.2007 – 4 T 22/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    4 T 22/07
    29. November 2007
    9 C 1648/07 Amtsgericht Heilbronn
    Landgericht Heilbronn
    4. Zivilkammer
    Beschluss
    In dem Rechtsstreit XXX
    wegen sofortiger Beschwerde
    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn durch XXX beschlossen:
    1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 30. Oktober 2007 wird
    zurückgewiesen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Beschwerdewert: (bis zu) 1.200,00 €
    Gründe:
    Die nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und innerhalb der Beschwerdefrist eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung hat die Amtsrichterin gemäß § 93 ZPO dem Kläger die Kosten auferlegt. Die hiergegen mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Erwägungen führen zu keiner anderen Entscheidung. Zutreffend wird von der Gegenseite mit Schriftsatz vom 22. November 2007 darauf hingewiesen, dass es hier offensichtlich eines Prozesses zur Klärung offener Fragen nicht bedurfte, vielmehr die Gegenseite zu 100 % regulierungsbereit war. Wer bei einem solchen Sachverhalt sein Fahrzeug nicht besichtigen, vielmehr sogleich Klage erheben lässt, muss gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebieteUnfallregulierung, Gutachten, NachbesichtigungVorschriften§ 93 ZPO