Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080583

    Amtsgericht Heilbronn: Urteil vom 24.10.2007 – 9 C 1648/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    9 C 1648/07

    Amtsgericht Heilbronn

    Anerkenntnisurteil

    In Sachen XXX

    wegen Schadensersatz

    hat das Amtsgericht Heilbronn durch XXX ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 ZPO für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.823,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2007 zu zahlen sowie weitere EUR 201,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.4.2007.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe zu Ziffer 2:

    Gem. § 93 ZPO waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

    Zwischen den Parteien besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses war der Kläger verpflichtet, auf das Interesse der Beklagten an einer zuverlässigen Schadensfeststellung in zumutbarem Umfang Rücksicht zu nehmen.
    Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ist auch in § 158 d Abs. 3 VVG festgeschrieben, wonach der Versicherer von dem Dritten Auskunft verlangen kann, sowie sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist.
    Diese Pflichte hat der Kläger vorliegend verletzt.

    Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2007 ließ der Kläger seine Schadensersatzansprüche beziffern und die Beklagte auffordern, den Schadensbetrag innerhalb einer Woche ab Datum des Schreibens anzuweisen. Mit Schreiben vom 2.3.2007 also in angemessen kurzer Frist, hat die Beklagte reagiert, ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % bestätigt und eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs angekündigt, die der Kläger verweigert hat. Der Kläger hätte der Beklagten jedoch im Rahmen der oben beschriebenen Pflicht eine Nachbesichtigung ermöglichen müssen, wenngleich der Beklagte bereits ein vom Kläger eingeholtes Schadensgutachten eines – nicht vereidigten – Sachverständigen vorlag. Dies gilt deshalb, weil die Beklagte die Notwendigkeit der Nachbesichtigung schlüssig damit begründet hat, sie könne anhand der ihr vorliegenden Lichtbilder die Notwendigkeit der Erneuerung des Hinterkotflügels nicht nachvollziehen und deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass die Nachbesichtigung für den Kläger mit unzumutbaren Belastungen verbunden gewesen wäre.

    Klageveranlassung hätte deshalb nur bestanden, wenn die Beklagte nach erfolgter Nachbesichtigung nicht in angemessener Zeit reguliert hätte.

    4 T 22/07
    9 C 1648/07 Amtsgericht Heilbronn

    Landgericht Heilbronn

    Beschluss

    In dem Rechtsstreit XXX

    wegen sofortiger Beschwerde

    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn durch XXX beschlossen:

    1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 30. Oktober 2007 wird

    zurückgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Beschwerdewert (bis zu) 1.200,00 Euro.

    Gründe.

    Die nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und innerhalb der Beschwerdefrist eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung hat die Amtsrichterin gemäß § 93 ZPO dem Kläger die Kosten auferlegt. Die hiergegen mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Erwägungen führen zu keiner anderen Entscheidung. Zutreffend wird von der Gegenseite mit Schriftsatz vom 22. November 2007 darauf hingewiesen, dass es hier offensichtlich eines Prozesses zur Klärung offener Fragen nicht bedurfte, vielmehr die Gegenseite zu 100 % regulierungsbereit war. Wer bei einem solchen Sachverhalt sein Fahrzeug nicht besichtigen, vielmehr sogleich Klage erheben lässt, muss gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebietUnfallregulierungVorschriften§ 3 PflVG, § 158d Abs. 3 VVG