19.02.2013 · IWW-Abrufnummer 170061
Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 15.01.2013 – 14 Ta 159/12
Die Prämie zu einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ist als nach Grund und Höhe angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzugsfähig, wenn der Kaufpreis des Fahrzeuges in vollem Umfang finanziert worden ist.
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. Februar 2012 (3 Ca 3139/11) unter ihrer Zurückweisung im Übrigen teilweise hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 45,00 Euro zu leisten hat. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Gründe Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige, sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. Unter Berücksichtigung der für das Fahrzeug des Klägers bestehenden Vollkaskoversicherung ergibt sich lediglich ein einzusetzendes Einkommen von 134,00 Euro, woraus nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 45,00 Euro zu leisten sind. Die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachte Berücksichtigung einer Prämie für eine Risiko-Lebensversicherung war dagegen mangels hinreichender Erläuterung und Belege nicht zu berücksichtigen. 1. Der monatliche Beitrag zur Vollkaskoversicherung in Höhe von 33,64 Euro ist vom Einkommen des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als Beitrag zu einer privaten Versicherung, die nach Grund und Höhe angemessen ist, abzusetzen. Der Kläger hat sein Fahrzeug, dass er im Jahr 2009 als Gebrauchtfahrzeug (Baujahr 2005) angeschafft hat, hinsichtlich des Kaufpreises ohne Anzahlung voll finanziert. In diesem Fall ist es angemessen, dass der Kläger Vorsorge betreibt und sich gegen die Folgen von selbst verursachten Schäden (bis hin zu einem Totalschaden) durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit 300,00 Euro Selbstbeteiligung schützt. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass er das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. Unabhängig davon kommt es auf eine solche berufliche Nutzung nicht an, wenn die Anschaffung eines Pkw zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Prozessführung nicht absehbar ist (vgl. für die Absetzbarkeit für Kreditraten: LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 48/12, [...]). Entsprechendes gilt für den im Falle der vollen Kreditfinanzierung angemessenen Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Im Übrigen ist anerkannt, dass neben dem Pauschalbetrag gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der DVO zu § 82 SGB XII für berufsbedingte Fahrkosten auch die Kosten für Kfz-Versicherungen, d. h. die Beiträge zur Haftpflichtversicherung und im Rahmen der Angemessenheit auch zu einer Kaskoversicherung ebenso wie notwendige Anschaffungskosten berücksichtigt werden können (vgl. BGH, 13. Juni 2012, XII ZB 658/11, NJW-RR 2012, 1089, Rn. 21). 2. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Risiko-Lebensversicherung waren nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat es versäumt, zu dieser Versicherung nähere Angaben zu machen und Belege vorzulegen. Es fehlt der Versicherungsschein. Ebenso wenig ist der monatliche Beitrag nachzuvollziehen. Der Kläger hat des Weiteren nicht erklärt, wieso es bei einer Risiko-Lebensversicherung zu einem Rückkaufwert kommt. Er hat schließlich nicht mal das Abschlussdatum angegeben. Vor diesem Hintergrund fehlt es nachvollziehbaren Angaben, die eine Berücksichtigung des angegebenen monatlichen Prämienbeitrages ermöglichen. 3. Im Hinblick auf die dem Kläger bereits mit der angefochtenen Entscheidung übersandte Berechnung ergibt sich danach unter Berücksichtigung des Beitrags für die Kaskoversicherung ein monatlich einzusetzendes Einkommen von 134,00 Euro, aus dem gemäß der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 45,00 Euro zu zahlen sind. 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.