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  • · Fachbeitrag · Arbeitsmittel

    PCs, Notebooks und Tablets bei einer selbstständigen Nebentätigkeit steuerlich richtig absetzen

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Personal-Computer, Notebooks und Tablets gehören zum Alltag der meisten Berufstätigen. Üblicherweise werden die Geräte vom Arbeitgeber gestellt, sodass den Mitarbeitern keine Kosten entstehen. Doch zahlreiche Arbeitnehmer erwerben ‒ auch ‒ eigene Geräte, weil sie auch von zu Hause aus arbeiten. Dann sollten sie ihre Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Lesen Sie in diesem Beitrag, was dabei zu beachten ist. Die nachfolgenden Aussagen gelten sinngemäß auch bei einer selbstständigen (Neben-)Tätigkeit. Dann führen die Aufwendungen zu Betriebsausgaben. |

    1. Sofortabschreibung seit 2021

    PCs, Notebooks und Tablets sind, wenn sie beruflich genutzt werden, Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. Vielfach sind die Geräte teurer als 800 EUR netto bzw. 952 EUR brutto. Eigentlich dürfen Arbeitsmittel, die diese Grenze überschreiten, nur verteilt über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Lediglich Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu dieser Grenze gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und dürfen im Jahr des Erwerbs in voller Höhe sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Anschaffungskosten von Computern oberhalb der GWG-Grenze waren über drei Jahre verteilt abzusetzen.

     

    Seit 2021 gilt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1.1.21 erworben worden sind. Die Finanzverwaltung gewährt nun ein Wahlrecht, die Anschaffungskosten oberhalb der GWG-Grenze entweder im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang oder über drei Jahre verteilt abzuschreiben.