25.03.2024 · Fachbeitrag aus RVGprof · Verwaltungsverfahren
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht nach Ansicht des BayVGH auch, wenn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch einen Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Dass die obsiegende Beklagtenpartei im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang obsiegt hat, schließt das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nicht aus.
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23.03.2024 · Nachricht aus RVGprof · Streitwert
Wenn eine Partei eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten erst nach Abschluss des Rechtsstreits getroffen hat, gilt: Sie kann die Beschwerde wegen einer nach ihrer Auffassung zu niedrigen Streitwertfestsetzung nicht darauf stützen (OLG Brandenburg 14.3.23, 6 W 13/23, Abruf-Nr. 238165 ).
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21.03.2024 · Nachricht aus RVGprof · Terminsgebühr
Für das Entstehen der Hauptverhandlungsterminsgebühr ist kein förmlicher Aufruf erforderlich. Es genügt, wenn vom Gericht unmissverständlich kundgetan wird, dass über die Sache verhandelt werden soll (AG Nürnberg 5.2.24, 404 Ds 411 Js 54734/23, Abruf-Nr. 239977 ).
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19.03.2024 ·
Musterformulierungen aus RVGprof
In der Praxis empfiehlt es sich, die einzelnen Verfahrensabschnitte eines Mandats zu bestätigen und sowohl die Vorschüsse für die Gerichtskosten als auch die Vorschüsse für die voraussichtlichen Anwaltskosten anzufordern. Das folgende Schreiben kann Sie hierbei unterstützen.
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19.03.2024 ·
Musterformulierungen aus RVGprof
Anwälte sollten Mandanten zu Beginn des Mandats mit einem Merkblatt über die anwaltlichen Gebühren informieren. Denn erstens müssen sie Auslagen oder anwaltliche Leistungen nicht ohne finanzielle Absicherung erbringen. Sie können deshalb entsprechende Vorschüsse im Voraus festlegen. Zweitens können Anwälte in dem Merkblatt die Mandanten über die unterschiedlichen gesetzlichen Streitwertregelungen aufklären.
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19.03.2024 ·
Sonderausgaben aus RVGprof · Downloads · Gebühren im Zivilrecht
Wie rechnen Sie im Falle einer Säumnis des Gegners vor Gericht ab – mit der ermäßigten Terminsgebühr von 0,5? Dann verschenken Sie unter Umständen Honorar! In vielen Fällen entsteht nämlich auch bei Versäumnisurteilen die volle Terminsgebühr von 1,2. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und wie Sie bei der Abrechnung richtig vorgehen, zeigt Ihnen die Sonderausgabe von RVG prof. "Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners".
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19.03.2024 · Nachricht aus RVGprof · Mandatsverhältnis
Nach § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG müssen Anwälte Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung (VV) klar erkennbar hinweisen. Sie sollen so davor geschützt werden, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Anwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft. „Deutlich“ ist ein Absetzen nur, wenn die VV optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen abgegrenzt ist. Dies ist nach Ansicht ...
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18.03.2024 · Nachricht aus RVGprof · Strafprozess
Nach § 402 StPO endet die Nebenklage mit dem Tod des einzigen Nebenklägers. Ein „Eintreten“ bzw. eine „Fortführung“ der Nebenklage durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers oder eine Anschlusserklärung ist nicht möglich. Die Befugnis aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gilt nicht, wenn sich der Verstorbene der öffentlichen Klage noch zu Lebzeiten als Nebenkläger angeschlossen hatte (KG 22.1.24, 3 Ws 66-67/23, Abruf-Nr. 239980 ).
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17.03.2024 · Fachbeitrag aus RVGprof · Streitwertfestsetzung
Sind mehrere Streitgenossen am Gesamtstreitwert unterschiedlich beteiligt, gilt nach dem LG Essen: Auf deren Anträge hin müssen die Gegenstandswerte der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ihnen gegenüber gesondert festgesetzt werden.
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15.03.2024 · Nachricht aus RVGprof · Streitwert
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien kommen bei Prominenten oder besonders spektakulären Fällen höhere Beträge in Betracht. Ansonsten werden – je nach Bedeutung und Schwere – Gegenstandswerte zwischen 5.000 und 15.000 EUR je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung angesetzt (OLG Frankfurt 2.6.23, 16 W 27/23, Abruf-Nr. 238159 ).
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