24.04.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Rahmengebühr
1. Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre. 2. Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG kann neben der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer). (LG Zweibrücken 12.3.12, Qs 24/12 und Qs 25/12, Abruf-Nr. 121249 )
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24.04.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Abberufungsverfahren
Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen (BGH 10.2.12, V ZR 105/11, Abruf-Nr. 121047 ).
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24.04.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Dokumentenpauschale
1. Das Anfertigen von Ausdrucken dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien ist jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (hier: 81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten. 2. Ein Antrag auf Festsetzung solcher notwendiger Verteidigerauslagen kann nicht mit der Begründung, der Angeklagte werde durch zwei Verteidiger vertreten, die in einer Bürogemeinschaft verbunden sind, ...
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24.04.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Rahmengebühr
1. Kann der Beschuldigte davon ausgehen, freigesprochen zu werden, ist die Angelegenheit für ihn nicht von hoher Bedeutung. 2. Hauptverhandlungen beim AG von nur 35 und 40 Minuten sind von sehr kurzer Dauer und rechtfertigen, wenn besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang verhältnismäßig gering ist und die Angelegenheit rechtlich einfach gelagert gewesen ist, nur eine Terminsgebühr in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr. (AG Pirmasens 27.10.11, 4231 Js 5802/11 1 ...
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24.04.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Pauschgebühr
Die BRAGO sah in § 99 BRAGO eine Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger vor. Das RVG hat diese Regelung nach § 51 RVG übernommen. Zudem ist in § 42 RVG jetzt eine Pauschgebühr auch für den Wahlanwalt vorgesehen. Die nachfolgenden Checklisten sollen diese Regelungen und die (wesentlichen) Änderungen und Neuerungen vorstellen (wegen weiterer Einzelh. vgl. die eingehende Kommentierung der §§ 42, 51 RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., sowie bei Burhoff in: ...
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26.03.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Pauschgebühr
Der BGH ist für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (BGH 25.10.11, 1 StR 254/10, Abruf-Nr. 120925 .
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26.03.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Der praktische Fall
Hier die Auflösungen zu den Fragen aus RVG prof. 3/12. Lagen Sie richtig?
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26.03.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Mandatsbeendigung
Welchen Einfluss hat es auf die Gebühren, wenn der Auftrag vorzeitig endet, z.B. weil der Mandant kündigt, der Anwalt seine Zulassung aufgibt oder sich die Angelegenheit erledigt? Nach § 15 Abs. 4 RVG gilt der Grundsatz, dass ein vorzeitiges Ende der Angelegenheit auf die bereits entstandenen Gebühren ohne Einfluss ist. Welche konkrete Vergütung der Anwalt verlangen kann, soll anhand der wichtigsten Fallkonstellationen gezeigt werden.
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26.03.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Gebührenanrechnung
Der im Berufungsverfahren tätige Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Fallbeispielen, wann auf diese bzw. mit dieser Gebühr eine Anrechnung zu erfolgen hat.
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26.03.2012 · Fachbeitrag aus RVGprof · Angelegenheiten
Wird ein Rechtsanwalt in mehreren gleichartigen Bußgeldverfahren für einen Betroffenen tätig, handelt es sich bei jedem Verfahren um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. In jedem Verfahren entstehen damit Gebühren und Auslagenpauschale gesondert. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt jeweils nur ein einziges Schreiben verfasst, in dem er auf alle Verfahren einheitlich Bezug nimmt (LG Bonn 1.3.12, 22 Qs 71/11, Abruf-Nr. 120927 ).
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