13.08.2015 · Nachricht aus RVGprof · Auslagen
Pflichtverteidiger P druckte die Akte vollständig in Papierform aus, obwohl er bereits ein elektronisches Dokument (Scan) erstellt hatte. Er begründete es damit, dass dies in seiner Kanzlei technisch so gehandhabt werde und mit der „Vorbereitung der Verteidigung".
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07.08.2015 · Nachricht aus RVGprof · Kostenfestsetzung
Zwischen Streitgenossen, die gemeinsam auf der Kläger- oder der Beklagtenseite stehen, kommt es grundsätzlich nicht zu einer internen Kostenerstattung (OLG Stuttgart 9.2.15, 8 W 54/15, Abruf-Nr. 144760 ).
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05.08.2015 · Nachricht aus RVGprof · Sozialrecht
Erstattungsfähig sind Dolmetscherkosten im notwendigen Umfang, § 46 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit Abs. 1 RVG. Die Staatskasse erstattet dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die Auslagen, die erforderlich waren, um die Angelegenheit sachgemäß durchzuführen und die Interessen der Partei sachdienlich wahrzunehmen (§ 46 RVG).
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24.07.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Zitiergebot
Auch der Rechtsanwalt, der gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach dem BGB abrechnet, muss in seiner Gebührenrechnung § 34 Abs. 1 S. 2 RVG in Verbindung mit den angewandten Vorschriften des BGB zitieren (AG Remscheid 1.4.15, 8 C 359/14, Abruf-Nr. 144947 ).
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24.07.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Kostenfestsetzung
Kosten einer vor dem 1.5.13 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 ZPO. § 885a Abs. 7 ZPO ist nicht anwendbar (BGH 23.10.14, I ZB 82/13, Abruf-Nr. 175475 ).
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24.07.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Erbrecht
Für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist für den Geschäftswert nach § 61, § 40 Abs. 1 GNotKG auf den Nachlasswert im Erbfallzeitpunkt abzustellen. Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse können nicht abgezogen werden. Mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalls ist nicht maßgeblich, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer erreichen möchte.
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24.07.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Kindergeld
Legt ein Kindergeld-Antragsteller gegen eine ablehnende Entscheidung Einspruch ein und wird im Einspruchsverfahren positiv entschieden, berechnet sich der Streitwert für die Anwaltskosten wie folgt: Wird der Kindergeldanspruch sowohl für zurückliegende Monate als auch für die Zukunft bejaht, werden der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG und der einfache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen addiert.
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