Das öffentliche Interesse an der Nachfolgethematik ist groß. Da es keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der jährlich stattfindenden Unternehmensübergaben gibt, schätzt das IfM Bonn regelmäßig die Nachfolgezahlen. Die KfW-Bankengruppe errechnet sie auf Basis ihres Mittelstandpanels.
Haben Sie bei Google schon einmal den Begriff Unternehmensnachfolge eingegeben? Wenn ja, erhielten Sie Stand Mitte November 2021 ungefähr 7.950.000 relevante Suchergebnisse. Wo fangen Sie an? Welche Informationen ...
Um für den Ernstfall gewappnet zu sein und die eigenen Interessen ausreichend wahren zu können, ist es für alle Lebenslagen empfehlenswert, Vorsorge zu betreiben. Die drei Rechtsfiguren „Vorsorgevollmacht“, ...
Beim Verkauf einer psychotherapeutischen Praxis sind sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht viele Besonderheiten zu beachten. PU stellt besondere Regelungen eines Praxiskaufvertrags sowie eine ...
Befindet sich im Nachlass unternehmerisches Vermögen, hat der Unternehmenserblasser i. d. R. das Ziel, die Handlungsfähigkeit des zu vererbenden Unternehmens über seinen Tod hinaus aufrechtzuerhalten.
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
IWW-Webinar Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit
Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. gehört zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Es ist keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker das Besitzunternehmen und die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Fraglich ist, ob ein Einfluss auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung ...