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  • · Fachbeitrag · Praxisbewertung

    Ist die Personenbezogenheit noch zeitgemäß?

    von Dipl.-Kfm. Reiner Löbbers, WP StB Rechtsbeistand;externer Berater bei Glawe Köln

    | Die Bewertung einer Steuerberaterpraxis war im Grunde immer eine Betrachtung über die Chancen, in Zukunft aus gestiegenen Umsätzen auf der Grundlage einer von fachlich, professionell und betriebswirtschaftlich ausgebildeten Managerpersönlichkeiten geführten optimierten Betriebseinheit höhere entnahmefähige Erträge zu erwirtschaften. Damit rückt der Praxisinhaber in den Mittelpunkt der Bewertung. Die Frage ist nur, ob das angesichts der Marktentwicklung weg vom persönlichen Dienstleister hin zur Dienstleistungsmarke noch zeitgemäß ist. |

    1. Ist die Personenbezogenheit noch zeitgemäß?

    Nach Wollny ist die freiberufliche Praxis „die Summe von Beziehungen, Aussichten und Möglichkeiten, die in weitem Umfang auf dem Vertrauen der Auftraggeber zu dem Berufsangehörigen beruhen und deshalb in ihrem Fortbestand eng mit der Person des bisherigen Praxisinhabers verknüpft sind“ (Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, NWB 2012, Tz 1527 ‒ 1531). Diese besondere Personenbezogenheit der freiberuflichen Steuerberaterpraxis und die daraus abgeleitete Abgrenzung zum Gewerbe zieht sich durch viele Veröffentlichungen zum Thema Bewertung von Steuerberaterpraxen. Sie ist aber kritisch zu hinterfragen.

     

    • BStBK zur Praxisbewertung (6.3.17, Berufshandbuch II. 4.2.1)

    „Die Besonderheiten, die bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis zu beachten sind, beruhen in erster Linie auf der Personenbezogenheit der Leistungserbringung, die für die Freien Berufe kennzeichnend ist. Die berufliche Tätigkeit des Steuerberaters ist in hohem Maße von der höchstpersönlichen Leistung des Berufsträgers und seinen Beziehungen zu den Mandanten geprägt, die in vielen Fällen von langjähriger Dauer sind. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Steuerberater und seinen Mandanten bildet die Grundlage für die Nachhaltigkeit zukünftig erzielbarer Erträge in einer Kanzlei. Für eine Wertermittlung kommt deshalb einer sorgfältigen Mandatsanalyse eine hohe Bedeutung zu.

     

    Der Praxiswert repräsentiert in starkem Maße eine Summe von personenbezogenen Faktoren. Von Interesse sind davon der Mandantenstamm und ggf. der Bekanntheitsgrad der Kanzlei. Der eng mit der Person des Praxisinhabers verbundene Goodwill kann nicht ohne flankierende Maßnahmen auf einen anderen Berufsangehörigen übertragen werden. Damit ist eine Steuerberaterpraxis auch ein KMU in dem Sinne, wie es in den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Bewertung von KMU verstanden wird. Neben dem in erster Linie wertbestimmenden immateriellen Bereich spielt der Wert der Substanz (Praxiseinrichtung, EDV, Bibliothek etc.) in der Regel kaum eine Rolle. Sofern noch Forderungen aus unfertigen Leistungen bestehen, werden diese im Regelfall von den Vertragspartnern auf den Übergabezeitpunkt abgegrenzt.

    Aufgrund der Personenbezogenheit des Praxiswerts bedeutet der Todesfall des Praxisinhabers oder eines der Sozien einen unmittelbaren Wertverlust für die Praxis. Für einen möglichen Käufer besteht das Risiko, dass Mandate abwandern, weil keine Überleitung durch den Altinhaber und ein darüber geförderter Vertrauensaufbau in den Neuinhaber möglich ist. Der Verkauf einer verwaisten Praxis wird in der Regel auch nur mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgen, sodass bereits bis zum Verkaufszeitpunkt Mandatsverluste stattgefunden haben.“

     

    Bemerkenswert ist, dass diese Hinweise mit keiner Silbe die herausragende Bedeutung einer guten Mitarbeiterschaft erwähnen trotz lautstark beklagten Fachkräftemangels!

     

    • BStBK zur KMU-Bewertung (13.3.14, Berufshandbuch II. 4.2.2)

    „Gleiches gilt für die vom Bewerter definierte Abgrenzung des Bewertungsobjekts in sachlicher und personeller Hinsicht sowie daraus ggf. resultierende Veränderungen der Unternehmensplanung.

     

    Vollständig übertragbare Ertragskraft

    Nach IDWS 1 i. d. Fassung von 2008 wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das bisherige Management im Unternehmen verbleibt oder ein gleichwertiger Ersatz gefunden wird. Daher ist eine Eliminierung personenbezogener Einflüsse auf die finanziellen Überschüsse im Regelfall nicht erforderlich. Indes kann vor allem bei KMU die Ertragskraft in besonderem Maße von den bisherigen Eigentümern abhängig sein, sodass bei der Bewertung eines KMU der Einfluss der Eigentümer auf die Ertragskraft des Unternehmens zu analysieren ist.

     

    Partiell oder temporär übertragbare Ertragskraft

    KMU zeichnen sich häufig durch das Vorhandensein bestimmter immaterieller Faktoren aus, die durch die prägende Tätigkeit eines oder mehrerer Eigentümer bedingt sind. Der Eigentümer wirkt oft insbesondere als (Haupt-)Leistungserbringer (z. B. Anwalt, Architekt, Arzt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), dessen Leistung entscheidend für die Kundenzufriedenheit ist, auch wenn er sich dabei Erfüllungsgehilfen bedient. Diesen immateriellen Faktoren ist gemein, dass sie sich aufgrund der engen Bindung an die Person des Eigentümers ohne dessen weiteres Mitwirken im Unternehmen im Zeitablauf verbrauchen und somit nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen. Die damit verbundenen finanziellen Überschüsse können zumindest nicht dauerhaft erwirtschaftet werden. Häufig stellt die fortgesetzte gestaltende Tätigkeit des Eigentümers die einzige Möglichkeit dar, diese Faktoren zu erhalten. Die bisherige Ertragskraft ist somit allenfalls temporär auf einen neuen Eigentümer übertragbar.“

     

    Allerdings wird die Personenbezogenheit auch kritisch gesehen.

     

    • Siewert (BBP 11, 220), Bewertung einer Freiberuflerpraxis

    „Nach den IDW-Standards wird der Unternehmenswert auf der Grundlage des klassischen Ertragswertverfahrens ermittelt. Danach entspricht der Unternehmenswert dem auf Basis der sogenannten ewigen Rente ermittelten Barwert der zukünftigen Einnahmenüberschüsse. Wenn das IDW von einer ewigen Rente, also quasi von einer unbegrenzten Fortsetzungsdauer des Unternehmens ausgeht, so ist bei Freiberuflerpraxen die Personenbezogenheit so gewichtig, dass es einer Modifikation des Ergebniszeitraums bedarf.

    Die Begriffe modifizierte Ertragswertmethode bzw. modifiziertes Ertragswertverfahren gehen vor allem auf diese Modifikation zurück. Der Zeitraum, über den der Einfluss des bisherigen Praxisinhabers auf einen Nachfolger gleicher Qualifikation nachwirkt, wurde früher auch als Verflüchtigungszeitraum bezeichnet. Mehr und mehr hat sich aber in der modernen Unternehmensbewertung der Gedanke durchgesetzt, dass es weniger um die kaum messbare Größe geht, wie lange die Inhaber-Klientel-Beziehung nach einer Veräußerung nachwirkt, sondern eher um die Frage nach der Reproduktionsdauer des zu bewertenden Unternehmens durch einen Unternehmer gleicher Qualifikation und mit vergleichbaren unternehmerischen Fähigkeiten.“

     

    Ich sehe die immer wieder hervorgehobene Bezugnahme auf die Personenbezogenheit als allgemeines Hauptmerkmal einer Steuerberatungspraxis ohne weitere differenzierende Beschreibung als zu einseitig und zum Teil auch als überholt an. Die Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit in einer Praxis zum Gewerbebetrieb trifft nur auf einen bestimmten Typus, den traditionellen Typus einer Steuerberaterpraxis, zu.

     

    Darunter fallen allerdings heute noch mehr als 60 % der Einzelpraxen mit Jahresumsätzen unter 600 TEUR. Wenn hierbei die persönliche Erbringung der Hauptleistung (des Jahresumsatzes) im Vordergrund steht, dann wird der Wert einer solchen Praxis ohne umfangreiche Rechenschritte logischerweise gegen Null tendieren, da der Gewinn der kalkulatorischen Vergütung für diese Tätigkeit entsprechen wird.

     

    Die überbetonte Personenbezogenheit gilt sicherlich noch für viele alte Praxen, die am Markt angeboten werden. Sie entspricht aber nicht den modernen Anforderungen an die Führung von Praxen, die sich in Zukunft in größeren Einheiten weit über 600 TEUR befinden werden. Solche Einheiten unterscheiden sich in keiner Weise von gewerblichen Dienstleistern und gehören in die Kategorie KMU. Bei der Bewertung solcher Einheiten sind anlassunabhängig die Überlegungen und Hinweise der BStBK und der WPK zu berücksichtigen.

     

    FAZIT | Es geht bei einer modernen Praxis um die gesamte organisatorische Einheit „Praxis“, bestehend aus Inhaber(n), Mitarbeitern und Mandanten und der gesamten technischen betrieblichen Infrastruktur. Aus dieser Einheit als Hauptleistungserbringer resultiert dann auch die Mandanten(un)zufriedenheit. Diese Einheiten sind Wissens- und Kulturträger, Profilinhaber und werden von qualifizierten Berufsträgern als Prozessmanager geführt. Die alleinige, reine wesensbestimmende Personenbezogenheit und auch die Bezugnahme auf einen örtlichen Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als bestimmende Wesensmerkmale einer Praxis verlieren an Bedeutung und damit auch das auf diese Merkmale bezogene Problem der Nachhaltigkeit.

     
    Quelle: ID 46086635

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