· Nachricht · Klarstellung des Bundesfinanzministeriums
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch
Überträgt ein Betriebsinhaber seinen aktiven Betrieb gegen Vorbehaltsnießbrauch unentgeltlich auf einen Dritten und führt den Betrieb danach fort, wird die Buchwertfortführung versagt. Das BMF hat zu diesem Urteil Stellung genommen und eine Übergangsregelung gewährt.
Danach ist Folgendes zu beachten:
- Neufälle: Bei Übertragungen ab dem 17.4.2025 sind die Urteilsgrundsätze des BFH-Urteils vom 29.1.2025 uneingeschränkt anzuwenden. Auch bei aktivem Gewerbebetrieb ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Abs. 3 EStG „nicht“ mehr zulässig.
- Altfälle: Fand die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch vor dem 17.4.2025 statt, sind die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar, sofern die Veranlagung für den betreffenden Veranlagungszeitraum noch nicht bestandskräftig ist. Ausnahme: Wird ein gemeinsamer und unwiderruflicher Antrag des Nießbrauchnehmers und des Nießbrauchsgebers beim Finanzamt gestellt, ist in diesen Fällen aus Vertrauensschutzgründen weiterhin eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG möglich.
Weiterführende Hinweise
- BFH 29.1.25, X R 35/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 247664
- BMF 28.10.25, IV C 6 ‒ S 2240/00044/019/033, Abruf-Nr. 251485
Quelle: ID 50668194