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  • · Fachbeitrag · Betriebsübergang unter Nießbrauchsvorbehalt

    Nießbrauch statt Nachfolge? ‒ Zur steuerlichen Sprengkraft gestreckter Betriebsübertragungen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Die unentgeltliche Übertragung eines gewerblichen Einzelunternehmens im Familienverbund kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral zu Buchwerten erfolgen ‒ vorausgesetzt, sie vollzieht sich als einheitlicher Vorgang i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG. Doch in der Praxis führen über Jahre gestreckte Übergaben unter Vorbehaltsnießbrauch immer wieder zu Streit mit der Finanzverwaltung. Wer das Eigentum überträgt, aber die Tätigkeit fortführt, begibt sich steuerlich auf dünnes Eis: Statt einer privilegierten Buchwertübertragung drohen rückwirkende Entnahmen, Teilwertansätze und empfindliche Gewinnerhöhungen beim Nachfolger. Der Beitrag beleuchtet das Urteil des BFH vom 29.1.25 (X R 35/19 ), ordnet es systematisch ein und zeigt auf, wie Fallstricke vermieden werden können. |

    1. Wenn zwei nicht dasselbe meinen: Buchwertübertragung zwischen Vertragsfreiheit und steuerlichem Betriebsbegriff

    Im Jahr 1995 übertrug die Mutter (M) des Übernehmers ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die X-Einrichtung durch einen Hofübergabevertrag. Dieser sah vor, dass M sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt, wodurch sie weiterhin die wirtschaftliche Nutzung und die Verpflichtungen des Betriebs trug. Eine steuerliche Auswirkung zogen die Vertragsparteien daraus zunächst nicht. M führte den Betrieb steuerlich wie bisher fort.

     

    In den Folgejahren kam es zu Vertragsänderungen. 1996 verzichtete M auf ihr Rückforderungsrecht. Am 23.12.02 verzichtete sie schließlich auch auf ihr Nießbrauchsrecht mit Wirkung zum 31.12.02. Ab dem 1.1.03 übernahm der Übernehmer die aktive Betriebsführung, erstellte eine Eröffnungsbilanz und übernahm die Buchwerte des bisherigen Einzelunternehmens der Mutter.