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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Ein Testament kann ich nur beim Notar machen“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 3: „Ein Testament kann ich nur beim Notar machen“

    Das ist falsch. Es gibt zwei Arten von Testamenten, § 2230 BGB:

     

    • Zunächst gibt es das „privatschriftliche Testament“, dessen Voraussetzungen in § 2247 BGB niedergelegt sind. Es muss komplett mit der Hand geschrieben und eigenhändig vom Erblasser unterzeichnet sein. Ein PC- oder Schreibmaschinendokument mit Unterschrift reicht nicht, auch nicht ein durch Dritte vorgeschriebenes, durch den Verstorbenen unterzeichnetes Dokument. Auf der Urkunde weiter vorhanden sein sollen (§ 2247 Abs. 2 BGB) Datum, Ort und Unterschrift. Besteht das Testament aus mehreren Blättern, sollte der Verfasser jedes einzelne nummerieren, mit dem aktuellen Datum versehen und mit seinem vollen Namen unterschreiben.

     

    • Ein Sonderfall ist das „Gemeinschaftliche Testament“, das letztlich dieselben Voraussetzungen hat wie ein nur durch eine Person verfasstes Testament nach § 2247 BGB. Es muss durch zwei Ehegatten verfasst werden.

     

    • Die zweite Art von Testamenten ist das notarielle Testament, geregelt in § 2233 BGB. Dabei legt der Notar gemeinsam mit dem Erblasser ein Dokument nieder, das nach den Regeln des BeurkG (Beurkundungsgesetz) beurkundet wird. Eine weitere Möglichkeit, seinen letzten Willen zu verfassen, ist ein (zwingend notarieller) Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB.

     

    • Es gilt dabei der Grundsatz: Notarielle Testamente sind im Hinblick auf die Notargebühren, die dafür anfallen, durchaus teuer in der Errichtung ‒ für privatschriftliche Dokumente benötigt man nur Papier, Tinte und etwas Zeit. Notarielle Testamente ersparen aber ein Erbscheinsverfahren (das doppelt so teuer ist wie ein Testament zu Lebzeiten) und damit viel Zeit und Komplikationen bei der Abwicklung, gerade auch bei Bankangelegenheiten.
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    Beachten Sie | Diese vorbehandelten Aspekte sind allein eine Frage der Form. Sie bestimmen nur, wie ein Testament niedergelegt werden muss. Völlig unabhängig davon ist die Frage, was in einem Testament steht, wer also zu Erben, Vermächtnisnehmern und Vor-/Nacherben bestimmt ist, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist etc.

     

    Da die weitaus meisten der selbst verfassten Testamente formunwirksam sind und damit keinerlei Wirkung entfalten, ist bei der Erstellung eines Testaments eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar dringend ratsam, bei der Erstellung eines Erbvertrags unumgänglich.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46481412

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