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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer- und Erbrecht

    Erbschaftsteuerrecht versus Erbrecht: Nicht immer ist der (zivilrechtliche) Gleichklang gegeben

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg

    | Das Erbschaftsteuerrecht gilt gemeinhin als zivilrechtslastig. Davon kann aber an vielen Stellen des Gesetzes keine Rede sein. Allein schon die betriebliche Erbschaftsteuer tendiert durch viele Querverweise zum Ertragsteuerrecht (z. B. § 13b Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 97 Abs. 1 BewG). Aber auch das strenge, im BGB geregelte Erbrecht kann mithilfe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Hintergrund treten. Dieser Beitrag zeigt einige Beispiele auf, will aber auch auf Grenzfälle aufmerksam machen. |

    1. Es gelten die zivilrechtlichen Grundlagen

    Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG aufgeführten Erwerbe von Todes wegen verweisen auf die erbrechtlichen Vorschriften des BGB, sodass grundsätzlich bei der Erbschaftsteuer die Regelungen des BGB maßgeblich sind. Insbesondere sind nach dem BGB bestimmte Formvorschriften bei der Erstellung von Testamenten zu beachten. Wenn ein Testament nicht zur Niederschrift bei einem Notar erklärt wird (§ 2231 BGB), ist § 2247 BGB zu beachten.

     

    Hiernach sind erforderlich:

         

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