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  • · Nachricht · Berliner Testament

    Wie weit reicht die Wechselbezüglichkeit in einem Berliner Testament?

    | Das OLG Düsseldorf hatte zu klären, wie sich ein Berliner Testament auf ein neueres Testament des überlebenden Ehegatten auswirkt. |

     

    Im Oktober 1998 hatten sich der Erblasser und seine erste Ehefrau in einem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Weiter hatten sie darin bestimmt: „Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten.“ Nach dem Tod der Ehefrau heiratete der Erblasser erneut. Er errichtete sodann 2014 ein notarielles Testament, in dem er verfügte, dass er seine jetzige Ehefrau zu 1/2 und seine Kinder aus erster Ehe zu je 1/10 zu seinen Erben einsetzt. Weiter ordnete er Testamentsvollstreckung zur Abwicklung seines Nachlasses an.

     

    Die zweite Ehefrau beantragte nun die Erteilung eines dem Testament aus 2014 entsprechenden Erbscheins. Dem ist ein Kind aus erster Ehe des Erblassers mit der Begründung entgegengetreten, ihrer Mutter sei es auf die gesetzliche Erbfolge angekommen. Daher sei das Testament aus 2014 unwirksam und allen Beteiligten ein gemeinsamer Erbschein zu erteilen.

     

    Nach Ansicht des Nachlassgerichts handelt es sich bei den letztwilligen Verfügungen im Testament aus 1998 um bindende wechselbezügliche Bestimmungen. Daher sei der Erblasser gehindert gewesen, die dort festgelegte Erbfolge im notariellen Testament aus 2014 zu ändern. Es sei gesetzliche Erbfolge nach dem Testament aus 1998 eingetreten. Einer dagegen gerichteten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen.

     

    Das daraufhin angerufene OLG hat entschieden, dass der Erbscheinsantrag der zweiten Ehefrau, der sich auf das notarielle Testament aus 2014 stützt, begründet ist (OLG Düsseldorf 20.1.21, I-3 Wx 245/19, Abruf-Nr. 220692). Die Erbfolge nach dem Erblasser richte sich nach diesem notariellen Testament. Der Erblasser sei nicht aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments aus 1998 gehindert gewesen, das spätere notarielle Testament zu errichten. Die Regelung im gemeinschaftlichen Testament „Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten“ enthalte keine bindende wechselbezügliche Verfügung im Sinne von § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB.

     

    Bei einem Berliner Testament sei Wechselbezüglichkeit denkbar

     

    • im Verhältnis der Verfügungen betreffend die gegenseitige Erbeinsetzung,
    • im Verhältnis der Schlusserbeneinsetzung des Überlebenden zur eigenen Erbeinsetzung durch den Erstversterbenden und
    • im Verhältnis der Schlusserbeneinsetzung des Überlebenden zur Schlusserbeneinsetzung des Erstversterbenden.

     

    Letztere sei regelmäßig nicht wechselbezüglich, denn grundsätzlich widerspreche es der Lebenserfahrung, dass Eltern ihre Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen einsetzen.

    Quelle: ID 47362057

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