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  • · Fachbeitrag · Typische Testamentsgestaltungen, Teil 1

    Erbschaftsteuerrechtliche Besonderheiten beim Berliner Testament

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg

    | Mit dem Tod einer Person geht nach § 1922 BGB deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen den oder die Erben bestimmen (gewillkürte Erbfolge); andernfalls bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge, wer Erbe wird. Bei dem wohl bekanntesten „Modell“ letztwilliger Verfügung, dem „Berliner Testament“, besteht die Besonderheit in der Festlegung eines oder mehrerer Schlusserben. Diese Testamentsform wird zivilrechtlich betrachtet, bevor ihre erbschaftsteuerlichen Besonderheiten aufgezeigt werden. |

    1. Zivilrechtliche Betrachtung

    Nach § 2265 BGB können Ehegatten (gleiches gilt für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG; aus Gründen der Übersichtlichkeit wird fortan nur von Ehegatten gesprochen) gemeinschaftlich ihren letzten Willen erklären. Als bedeutendstes Modell kann sicherlich das sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) bezeichnet werden. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass der gesamte Nachlass nach dem Tode des zuletzt Versterbenden an einen Dritten (häufig das Kind/die Kinder) fallen soll.

     

    Die folgende Abbildung zeigt den Normalfall: Vater V und Mutter M setzen ein gemeinschaftliches Testament auf und setzen sich gegenseitig als Erben ein. Erst nach dem Tod des Letztversterbenden fällt der gesamte Nachlass an die Kinder S und T.

             

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