Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Keine Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch den Rechtsnachfolger

    | Die vom Erblasser noch nicht wie Sonderausgaben abgezogenen Abzugsbeträge nach § 10f EStG gehen beim Tod des Erblasser während des zehnjährigen Abzugszeitraums nicht auf den Erben über, sodass der Erbe die jährlichen Abzugsbeträge des Erblassers nicht gemäß § 10f EStG fortsetzen kann. Das gilt auch dann, wenn der Erbe |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Steuerpflichtige als Rechtsnachfolger seines Vaters dessen Abzugsbeträge nach § 10f EStG fortführen kann. Das FG lehnte dies ab, da es an einer gesetzlichen Grundlage für einen interpersonellen Übergang auf den Steuerpflichtigen fehlt.

     

    Entscheidung

    Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Das hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt ausdrücklich auch für das Steuerrecht (§ 45 AO). Danach gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge „die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis“ auf den Rechtsnachfolger über. Der Erbe tritt somit als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein.

     

    Zwar hatte der (zukünftige) Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG eine potenzielle Vermögensqualität beim Erblasser, allerdings kann aus der dem Erblasser zustehenden Berechtigung zum Abzug der von ihm getragenen Aufwendungen noch nicht auf deren Vererblichkeit geschlossen werden. Hierfür sind vielmehr die Prinzipien und grundlegenden Wertungen des Einkommensteuerrechts heranzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass die vom Erblasser nicht wie Sonderausgaben abgezogenen Aufwendungen nicht auf den Erben übergehen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrte Verlustvorträge nach § 10d EStG nicht auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt ‒ und sei es auch nur auf seinen Erben (Gesamtrechtsnachfolger) ‒übertragen werden können. Entsprechendes gilt auch für den Abzugsbetrag nach § 10f EStG. Denn der Steuerpflichtige begehrt letztlich die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, sein verstorbener Vater, getragen hat.

     

    § 10f EStG gehört zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug. Da es keine AfA-Vorschrift ist, kommt auch die sog. „Fußstapfen-Theorie“ des § 11d EStDV nicht zur Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 11d EStDV kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn es handelt sich bei dieser Vorschrift nicht um einen allgemeinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts. § 11d EStDV ist vielmehr eine vom Regelsystem abweichende Ausnahmevorschrift.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da in der Literatur unterschiedliche Ansichten über den Abzug von Aufwendungen nach § 10f EStG beim Rechtsnachfolger vertreten werden.

     

    Quelle:

    • FG Sachsen-Anhalt 24.7.24, 1 K 903/21, Rev. zugelassen
    Quelle: ID 50430644