01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253246
Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 10.11.2025 – 4 Sa 14/22
Eine erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, stellt es dar, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (im Anschluss an ( BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 ).
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2019 - 15 Ca 295/19 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und einen Auflösungsantrag der Beklagten sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die am XX. XX 19XX geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 2007 als Mitarbeiterin im Bereich Infopoints/Callcenter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.574,05 € beschäftigt.
Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat gebildet ist, erbringt mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern Dienstleistungen für ihre Alleingesellschafterin.
Ende März 2019 entschied die Beklagte, die Funktion der Teamleiterin der Infopoints von Frau S. R. auf Frau P. zu übertragen. Am 8. April 2019 sandte die Klägerin eine mit "Die Mitarbeiter des Infopoints" unterzeichnete E-Mail (Anlage B 2, Bl. 191 d. A.) an den Vorstand der Alleingesellschafterin der Beklagten. Darin wurde verlangt, dass Frau R. "in der Funktion unserer Teamleitung verbleibt", unter Frau P. gehe es "drunter und drunter". Auf den Wortlaut der Anlage B 2 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23. April 2019 (Anlage B 3, Bl. 192 d. A.) wandte sich die Beklagte an die Klägerin, um die im Rahmen der E-Mail vom 8. April 2019 erhobenen Vorwürfe zu hinterfragen. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass die E-Mail vom 8. April 2019 mit sämtlichen Mitarbeitern des Infopoints abgestimmt sei und diese sich den Inhalt der E-Mail zu eigen machten, weil die E-Mail mit "die Mitarbeiter des Infopoints" unterzeichnet sei. Für den Fall, dass dem nicht so sei, bat die Beklagte um Benennung der Urheber der E-Mail vom 8. April 2019. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass der Verdacht bestehe, dass die Klägerin wider besseren Wissens Vorwürfe gegenüber der Geschäftsführung und Frau P. erhebe, welche jeglicher Grundlage entbehrten. Auf den Wortlaut der Anlage B 3 wird Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 29. April 2019 (Anlage B 4, Bl. 194 d. A.) um Fristverlängerung bis auf weiteres gebeten hatte, bat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (Anlage B 5, Bl. 195 f. d. A.) erneut um Beantwortung ihrer Fragen. Dabei wies sie darauf hin, dass die Vorwürfe, welche die Klägerin mit der E-Mail vom 8. April 2019 erhoben hatte, erheblich seien. Auf den Wortlaut der Anlage B 4 wird Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 23. Mai 2019 (Anlage B 6, Bl. 197) stellte die Klägerin eine Antwort im Laufe der kommenden Woche in Aussicht. Nachdem diese nicht erfolgt war, forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2019 (Anlage B 7, Bl. 198 ff. d. A.) erneut auf, Fragen zu der E-Mail vom 8. April 2019 zu beantworten. Dabei wies er erneut darauf hin, dass die Frage, wie viele Mitarbeiter hinter der E-Mail vom 8. April 2019 stünden, für die Beklagte von erheblicher Bedeutung sei. Auf den Wortlaut der Anlage B 7 wird Bezug genommen.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (Anlage B 8, Bl. 204 ff. d. A.) Stellung. Das Schreiben wurde am 28. Mai 2019 zur Post aufgegeben. Es war mit "Die Mitarbeiter des Infopoint" unterzeichnet und erreichte die Beklagte am 6. Juni 2019. Frau K. hatte am 28. Mai 2019 und am 29. Mai 2019 keinen Dienst.
Mit E-Mail vom 12. Juni 2019 übermittelte die Klägerin das Schreiben vom 28. Mai 2019 erneut an die Geschäftsführung der Beklagten sowie an deren Prozessbevollmächtigten. Dieses Schreiben war mit "Mehrere Mitarbeiter des Infopoint" unterzeichnet, im Übrigen unverändert (Anlage B 9, Bl. 211 ff. d. A.). In den Schreiben vom 28. Mai 2019 schilderte die Klägerin diverse Vorfälle, ihren Ausgang nehmend im Juni 2017 mit einer Innenkontrolle des Infopoints durch den Sicherheitsdienst der Beklagten. In diesem Zusammenhang habe Frau P. die Mitarbeiter wegen angeblicher Verstöße gegen das Datenschutzrecht beschimpft sowie dazu aufgefordert, den Vorfall "unter den Teppich zu kehren" und "Stillschweigen zu bewahren". Für Einschüchterung und weitere Unruhe im Team habe in diesem Zusammenhang Frau P.s Drohung gesorgt: "Herr R. macht alle fertig, da kommt keiner gut raus". Auf den Wortlaut der Anlagen B 8 und B 9 wird Bezug genommen.
Am 31. Mai 2019 fand eine Besprechung der Mitarbeiter des Infopoints statt. Als Frau P. zu dem Seminarraum kam, war dieser nicht geöffnet. Bei ihrem späteren Eintreten saßen Frau S. R. und die Klägerin in dem Seminarraum. Ob die Klägerin ein Klopfen der Frau P. gehört hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 20 ff. d. A.), dem Betriebsrat am 24. Juni 2019 zugegangen, hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Auf den Wortlaut des Anlagenkonvoluts B 1 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom Mittwoch, den 26. Juni 2019 teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, gegen die beabsichtigte Kündigung Widerspruch zu erheben.
Im Jahr 2019 hielt der Betriebsrat seine regelmäßigen Sitzungen mittwochs ab. Bei der Beklagten entspricht es der Übung im Betrieb, dass eine erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung, welche einen Widerspruch bzw. Bedenken, eine Zustimmung oder die Mitteilung, dass der Betriebsrat sich nicht weiter äußern wird, enthält, als abschließend zu betrachten ist. Dementsprechend kam es in den letzten zehn Jahren - bezogen auf den Zeitpunkt Mai 2022 - nicht vor, dass der Betriebsrat im Falle einer abgegebenen Stellungnahme gemäß § 102 BetrVG sich im Nachhinein nochmals während der laufenden Wochenfrist äußerte.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019, der Klägerin zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. November 2019.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Kündigung fehle die soziale Rechtfertigung.
Mit der E-Mail vom 8. April 2019 hätten sie und andere Mitarbeiter des Infopoints Schaden von dem Unternehmen der Beklagten abwenden wollen.
Die Schreiben vom 28. Mai 2019 enthielten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Nach der Innenkontrolle des Infopoints habe Frau P. verschiedene Mitarbeiter in Einzelgesprächen aufgefordert, den Vorfall unter den Teppich zu kehren und Stillschweigen zu bewahren. Sie habe die jeweiligen Mitarbeiter dabei ausdrücklich davor gewarnt, irgendwelche Schritte zu unternehmen oder die Presse zu informieren. Darüber hinaus habe Frau P. damit gedroht, Herr R. werde alle Mitarbeiter fertig machen, die sich an diese Anweisung nicht hielten.
Soweit sie die E-Mail und das Schreiben vom 28. Mai 2019 mit dem Absender "Infopoint" versehen und mit "Mitarbeiter des Infopoint" unterschrieben habe, sei es ihr ganz offensichtlich nicht darum gegangen, den Eindruck zu erwecken, dass neben ihr auch alle anderen Mitarbeiter des Infopoints Verfasser der beiden Schreiben waren. Vielmehr habe sie lediglich darauf hinweisen wollen, dass außer ihr auch noch andere Mitarbeiter hinter den verfassten Schreiben stünden und ihr Anliegen unterstützten. Da sich diese Mitarbeiter zu sehr davor gefürchtet hätten, wegen ihrer Mitautorenschaft von der Beklagten arbeitsrechtlich sanktioniert zu werden, habe sie ihnen Anonymität zugesichert.
Am 31. Mai 2019 habe sie keinerlei Maßnahmen ergriffen, um die anderen Mitarbeiter am Betreten des Seminarraums zu hindern. Ein etwaiges Klopfen habe sie nicht gehört. Als die später eingetroffenen Mitarbeiter den Seminarraum betreten hätten, habe sie diese in der üblichen Form freundlich gegrüßt.
Der Betriebsrat sei zu der beabsichtigten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Insbesondere habe die Beklagte die Anhörungsfrist nicht abgewartet.
Die Klägerin hat mit der am 18. Juli 2019 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage erstinstanzlich zuletzt sinngemäß beantragt (Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 12. Dezember 2019 - Bl. 220 d. A.),
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27. Juni 2019 nicht aufgelöst worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Mitarbeiterin im Bereich Infopoints/Callcenter weiterzubeschäftigen.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin hätte sich mit ihrer in der E-Mail vom 8. April 2019 geäußerten Kritik nicht direkt an den Vorstand der Alleingesellschafterin wenden dürfen. Die Klägerin habe es in Kauf genommen, dass sie - die Beklagte - Aufträge verliert oder ihre Geschäftsführung abberufen wird.
Zudem habe die Klägerin in den Schreiben vom 28. Mai 2019 bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen unter anderem über Frau P. aufgestellt. Überdies habe sie - wahrheitswidrig - den Eindruck zu erwecken versucht, sämtliche oder doch mehrere Mitarbeiter des Infopoints stünden hinter der E-Mail vom 8. April 2019 sowie den Schreiben vom 28. Mai 2019.
Die feindselige Einstellung der Klägerin gegenüber Frau P. werde durch den Vorfall am 31. Mai 2019 verdeutlicht. Die Klägerin und Frau R. hätten sich bei dem Eintreffen von Frau P. bereits im Seminarraum befunden und die abgesperrte Tür trotz intensiven Klopfens durch Frau P. nicht geöffnet.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 12. Dezember 2019 - 15 Ca 295/19 - dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Klägerin mit ihrer EMail vom 8. April 2019 ihre vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung sei jedoch nicht so gravierend, dass sie der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit schlechterdings unzumutbar mache, weil die E-Mail angesichts ihrer offenkundigen Substanzlosigkeit bereits objektiv nicht geeignet gewesen sei, eine Auftragsgefährdung oder die Abberufung der Geschäftsführung auszulösen.
Soweit die Klägerin sich mit ihren Schreiben vom 28. Mai 2019 ehrverletzend über die Geschäftsführung und Frau P. geäußert und wahrheitswidrig den Eindruck zu erwecken versucht habe, sie gebe die Meinung sämtlicher Teamkollegen wieder, erscheine es nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin auf entsprechenden Hinweis in der Lage wäre, Derartiges künftig zu unterlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses am 27. Januar 2020 ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24. Februar 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am 26. März 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Mai 2020 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 14. Mai 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, die E-Mail vom 8. April 2019 sei mitnichten offenkundig substanzlos gewesen. Jedenfalls habe es die Klägerin in Kauf genommen, dass sie - die Beklagte - Aufträge verliert oder ihre Geschäftsführung abberufen wird. Eine Abmahnung sei nicht erfolgversprechend gewesen, wie das Verhalten der Klägerin nach Versand der E-Mail vom 8. April 2019 bestätigt habe.
Ferner rechtfertigten die Schreiben vom 28. Mai 2019 angesichts der darin enthaltenen grob unsachlichen Angriffe und Falschbehauptungen die Kündigung. Zudem habe die Klägerin wahrheitswidrig den Eindruck zu erwecken versucht, es stünden sämtlich oder zumindest mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter diesen Schreiben. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Frau K. an dem Verfassen der Schreiben vom 28. Mai 2019 beteiligt war, hat die Klägerin wahrheitswidrig den Anschein erweckt, es stünden mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter diesen Schreiben. Auch insoweit sei eine Verhaltensanpassung der Klägerin nicht zu erwarten und die Erteilung einer Abmahnung daher entbehrlich gewesen. Jedenfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einschluss des Vorfalls vom 31. Mai 2019 sei die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt.
Sollte die Klage auf ihre Berufung hin nicht abgewiesen werden, sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der Auflösungsantrag werde unter anderem darauf gestützt, dass die Klägerin - als solches unstreitig - im ersten Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung angegeben habe, Frau K. sei weitere Urheberin der E-Mail vom 8. April 2019. Dies sei jedoch unwahr. Überdies habe die Klägerin - als solches wiederum unstreitig - einem Geschäftsführer der Beklagten in einer Verhandlungspause mitgeteilt, sie könne sich zwar nicht mehr an konkrete Daten erinnern, jedoch sei sie bei Gesprächen dabei gewesen, in denen Frau R. - wie von dieser in einem anderen Rechtsstreit behauptet - Frau P. über sexuelle Belästigungen ihrer - der Frau R. - Tochter durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes unterrichtet habe. Auch dies sei jedoch unwahr, solche Gespräche hätten zu keiner Zeit stattgefunden. Der Vortrag der Frau S. R., welchen die Klägerin sich zu eigen mache, entspreche nicht der Wahrheit. Frau S. R. habe nämlich eine fremde EMail und den dortigen Anhang, welcher einen Chatverlauf und ein Foto enthalten habe, verändert und entstellt. Es treffe nicht zu, dass Frau X. R. mit dem Chatverlauf und dem Foto belästigt worden sei, sondern eine dritte Person. Zumindest bestehe ein entsprechender Verdacht, auf welchen sie die Auflösung hilfsweise stütze. Unabhängig davon sei der Auflösungsantrag begründet, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung in dem Verfahren von Frau S. R. zu ihren - der Beklagten - Lasten über angebliche Äußerungen des Betriebsrastvorsitzenden gelogen habe. Auch insoweit bestehe zumindest ein entsprechender Verdacht, auf welchen sie die Auflösung hilfsweise ebenfalls stütze.
Die Beklagte beantragt (Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 10. November 2025 - Bl. 1218 d. A.),
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2019 - 15 Ca 295/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Festsetzung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurück- und den Auflösungsantrag abzuweisen.Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, die Kündigung erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Die Schreiben vom 28. Mai 2019 habe sie nur verfasst, weil die Beklagte sie mehrfach zur Konkretisierung der mit der E-Mail vom 8. April 2019 erhobenen Vorwürfe aufgefordert habe. Womöglich habe sie dabei in bestimmten Punkten die Ebene einer objektiven und neutralen Beschreibung verlassen und sich stattdessen emotional geäußert.
Ebenso wie die E-Mail vom 8. April 2019 habe sie auch das Schreiben vom 28. Mai 2019 gemeinsam mit Frau K. verfasst, wobei Frau K. die konkrete Ausformulierung des Textes übernommen habe.
Aus welchen Gründen von den beiden auf den 28. Mai 2019 datierten Schreiben das eine mit "Die Mitarbeiter des Infopoint" und das andere mit "Mehrere Mitarbeiter des Infopoint" unterzeichnet wurden, könne sie nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls aber sei eine Abmahnung als milderes Mittel erforderlich gewesen.
Mit Frau P. hätten Gespräche über sexuelle Belästigungen stattgefunden. Ihre entsprechende Einlassung auf dem Gerichtsflur habe im Übrigen weder Einfluss auf ihren eigenen Rechtsstreit noch auf den zwischen Frau S. R. und der Beklagten geführten Rechtsstreit gehabt. Ihre weiteren Einlassungen seien nur erfolgt, weil sie prozessual gezwungen gewesen sei, sich gegen den Auflösungsantrag zu verteidigen.
Durch das in dem Rechtsstreit der Frau S. R. eingeholte Sachverständigengutachten habe die Authentizität der E-Mail, welche Frau S. R. verändert haben soll, nicht festgestellt werden können. Sie widerspreche dem Protokoll der mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit der Frau S. R., soweit darin protokolliert sei, dass sie sich an einen konkreten Chatverlauf erinnern könne. Dieses sei nicht der Fall.
Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 14. Mai 2020 (Bl. 258 ff. d. A.), die Berufungsbeantwortung vom 1. Juli 2020 (Bl. 289 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Oktober 2020 (Bl. 314 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 2. November 2020 (Bl. 369 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2021 (Bl. 398 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 15. Februar 2021 (Bl. 416 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 2021 (Bl. 422 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 29. April 2022 (Bl. 514 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2022 (Bl. 539 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Mai 2022 (Bl. 571 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 20. März 2022 (Bl. 626 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 22. Dezember 2023 (Bl. 683 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2023 (Bl. 695 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 19. Februar 2024 (Bl. 711 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2024 (Bl. 765 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juli 2024 (Bl. 986 ff. d. A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2024 (Bl. 1031 ff. d. A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 29. August 2025 (Bl. 1153 ff. d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2025 (Bl. 1160 ff. d. A.).
Die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2021. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 - 8 Sa 22/20 - hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts die Berufung der Beklagten zurück- und den Auflösungsantrag abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg hat in ihrer bisherigen Besetzung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P. und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2023 (Bl. 657 ff. d. A.). In der aktuellen Besetzung hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P., K., X. R., Q., S., Z. und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle des Landesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2025 (Bl. 1094 ff. d. A.) und vom 10. November 2025 (Bl. 1218 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Die Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Die ordentliche Kündigung vom 27. Juni 2019 hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. November 2019 beendet (unter 1). Der Auflösungsantrag der Beklagten fällt nicht zur Entscheidung an (unter 2.). Auch der Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung fällt nicht zur Entscheidung an (unter 3).
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2019 mit Ablauf des 30. November 2019 aufgelöst worden. Zwar gilt die Kündigung nicht als von Anfang an rechtswirksam (unter a). Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten aufgelöst worden. Die Kündigung ist durch Gründe im Verhalten der Klägerin sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Eine Vertragspflichtverletzung, die einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund zu bilden geeignet ist, liegt vor (unter b). Einer Abmahnung bedurfte es nicht (unter c). Die Interessenabwägung fällt zulasten der Klägerin aus (unter d). Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß beteiligt (unter e).
a) Die Kündigung vom 27. Juni 2019 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam, weil die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der schriftlichen Kündigung rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 7 KSchG). Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Klägerin hat gegen die am 27. Juni 2019 ihr zugegangene Kündigung am 18. Juli 2019 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben, welche der Beklagten demnächst, am 29. Juli 2019, zugestellt worden ist (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
b) Eine Vertragspflichtverletzung, die einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund zu bilden geeignet ist, liegt vor.
aa) Eine Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 -, Rn. 15, juris).
Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, stellen unter anderem grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 646/11-, Rn. 22, juris).
bb) Die Klägerin hat ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt, indem sie in den von ihr verfassten Schreiben vom 28. Mai 2019 bewusst unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über die Zeugin P. aufgestellt hat. Dies allein stellt eine gravierende Vertragspflichtverletzung dar. Zudem hat die Klägerin wahrheitswidrig vorgespiegelt, alle oder doch mehrere Mitarbeiter des Infopoints stünden hinter diesen Behauptungen. Auch dadurch hat die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt.
(1) Die Klägerin hat in den Schreiben vom 28. Mai 2019 die Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die Zeugin P. habe im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Juni 2017 die Mitarbeiter des Infopoints aufgefordert, den Vorfall "unter den Teppich zu kehren" und "Stillschweigen zu bewahren" und damit gedroht, anderenfalls werde Herr R. "alle fertig machen", da komme keiner gut raus.
Diese Tatsachenbehauptungen sind ehrenrührig. Denn die Klägerin bezichtigt die Zeugin P. damit, die Mitarbeiterinnen des Infopoints dazu aufgefordert zu haben, zu lügen und einen relevanten Vorgang aktiv zu vertuschen. Gleichzeitig bezichtigt die Klägerin die Zeugin P. den ihr unterstellten Mitarbeiterinnen damit gedroht zu haben, dass einer der Geschäftsführer sie fertig machen, sie also demütigen oder besiegen oder sie zur Verzweiflung bringen, ihnen jedenfalls in unangemessener Weise schaden werde. Ein solches Verhalten der Zeugin P. wäre - wäre es wahr - höchst unredlich und würde die Beklagte zu arbeitsrechtlichen Sanktionen ihr gegenüber berechtigen.
Diese Tatsachenbehauptungen sind unwahr. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
(aa) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr erachtet oder nicht (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei ist das Gericht nur in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen an gesetzliche Beweisregeln gebunden (§ 286 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung ist also auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu gründen, sie muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Ziel der Würdigung ist die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, das heißt ob das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten berechtigt das Gericht nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt ist es nicht verpflichtet, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 5 Sa 231/20 -, Rn. 103, juris, m. w. N.).
Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen. Für die volle Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 -, Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 -, Rn. 73, juris).
Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten Nullhypothese auszugehen. Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei welcher die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität existieren Merkmale, welche die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächlichem Erleben beruhen, sog. "Realkennzeichen" oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Realkennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 5 Sa 231/20 -, Rn. 104, juris; vgl. auch: LAG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2024 - 2 Sa 375/23 -, Rn. 49, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2022 - 21 Sa 56/21 -, Rn. 48, juris; BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, Rn. 12, juris; allgemein hierzu Hamacher/Happe, NZA 2021, 665 ff.).
(bb) Im Streitfall ist der für das praktische Leben brauchbare Grad an Gewissheit erreicht. Dass die Zeugin P. die Mitarbeiterinnen des Infopoints im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Juni 2017 nicht aufgefordert hat, den Vorfall "unter den Teppich zu kehren" und "Stillschweigen zu bewahren" und auch nicht damit gedroht hat, anderenfalls werde Herr R. "alle fertig machen, da komme keiner gut raus", ergibt sich aus der Aussage der Zeugin P. am 17. Juni 2025.
Die Zeugin P. konnte sich im Rahmen ihrer Vernehmung daran erinnern, dass der Sicherheitsdienst der Beklagten im Jahr 2017 eine Innenkontrolle des Infopoints durchgeführt hat. Sie schilderte die Hintergründe und - auf Befragen des Gerichts - ihre Reaktion. Auf die direkte Frage, ob sie die Mitarbeiterinnen des Infopoints aufgefordert habe, diesen Vorfall unter den Teppich zu kehren und Stillschweigen zu bewahren, gab sie an, dass sie dies "auf gar keinen Fall" getan habe. Sie wies darauf hin, dass der Vorfall durch den Sicherheitsdienst bereits öffentlich gemacht worden war, weshalb sie auch kein Interesse daran gehabt hätte. Die Zeugin P. gab weiter an, gegenüber dem Team nicht geäußert zu haben, dass Herr R. alle fertig machen werde und da keiner gut rauskomme. Sie teilte mit, dass sie dies "auch sicher nicht" getan habe, "weil der mit der Angelegenheit gar nichts zu tun hatte". Ihre direkte Vorgesetzte sei damals Frau K., heute O., gewesen, und deren Vorgesetzter ("darüber") sei nach ihrem Verständnis Herr M. gewesen. Sie wisse gar nicht, wo der Name R. herkomme. Im Übrigen arbeite man auch so nicht miteinander. Auf Nachfrage gab die Zeugin an, auch sicher ausschließen zu können, dass entsprechende Äußerungen in aufgeregten Telefonaten gefallen seien. Das sage sie "weder in Telefonaten noch in persönlichen Gesprächen noch in Gruppen".
Diese Aussage der Zeugin P. ist positiv ergiebig. Die Zeugin P. hat den von der Beklagten behaupteten Geschehensablauf bestätigt.
Die Aussage ist auch glaubhaft. Die Zeugin P. hat die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Innenkontrolle durch den Sicherheitsdienst stringent und nachvollziehbar dargestellt. Dabei hat sie sich nicht nur zu der konkreten Beweisfrage geäußert, sondern auch erlebtes Randgeschehen geschildert. So hat sie geschildert, dass ihre damalige Bereichsleiterin sie gebeten hatte, nochmal an den Infopoint zu gehen und die Mitarbeiterinnen zu sensibilisieren, und dass sie dort eine ziemlich verärgerte Reaktion erfahren habe, weil die Kolleginnen das Gefühl gehabt hätten, dass sie von dem Sicherheitsdienst kontrolliert worden seien und dass der Sicherheitsdienst das nicht dürfe. Letzteres deckt sich mit dem Vorbringen der Klägerin. Auch hat die Zeugin P. bekundet, dass sie in der Folge deswegen auch angerufen worden sei, und dass die bestehenden Strukturen noch einmal besprochen worden seien.
Die Aussage der Zeugin P. wirkte in keiner Weise schematisch, was als Wahrheitskennzeichen zu werten ist. Der Umstand, dass die eigentlichen Beweisfragen von der Zeugin P. letztlich mit einem schlichten "nein" beantwortet werden konnten und die Antworten der Zeugin P. demzufolge nicht besonders ausführlich sind, folgt letztlich daraus, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Vorgänge im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht weiter konkretisiert hat, und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht dagegen das gesamte Aussageverhalten der Zeugin P. Sie beantwortete die Fragen in einer ruhigen und nüchternen Weise, dabei aber stets spontan und flüssig. Erinnerungslücken gab sie freimütig zu, indem sie beispielsweise gleich zu Beginn ihrer Vernehmung darauf hinwies, nicht zu wissen, welches "der Vorfall vom 14. Juni 2017" sein solle, und indem sie erklärte, nicht zu erinnern, ob sie damals selbst Vorgaben dazu bekommen habe, dass oder wie sie mit dieser Angelegenheit umgehen solle. Als Grund dafür, dass sie sich nach so langer Zeit überhaupt noch an die Vorgänge erinnern könne, gab die Zeugin P. auf Nachfrage an, dass dies "damals emotional hochgespielt wurde oder hochkam" und dass sie sich "an einzelne Sachen" auch nicht erinnern könne. Dies ist nachvollziehbar.
Nachvollziehbar ist auch der Hinweis der Zeugin P., dass für eine Aufforderung, den Vorfall zu vertuschen oder Stillschweigen darüber zu bewahren, keinerlei Veranlassung bestanden habe, weil die Geschäftsführung in Person von Herrn M. bereits über den Vorfall informiert gewesen sei. In der Tat gab es objektiv keine Möglichkeit mehr, den Vorfall "unter den Teppich zu kehren", nachdem der Sicherheitsdienst hierüber bereits einen sehr großen Empfängerkreis per E-Mail informiert hatte. Selbst wenn der Zeugin P. bereits am Morgen nach der Innenkontrolle klar gewesen sein sollte, dass der Vorgang eine Untersuchung durch den Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg nach sich ziehen würde, wäre es bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, den Vorfall zu vertuschen.
Ein Widerspruch zu der Aussage der Zeugin P. im Rahmen der Beweisaufnahme vom 14. November 2023 ist nicht feststellbar. Unterschiede in der Wortwahl deuten darauf hin, dass die Zeugin aus ihrer freien Erinnerung berichtet hat.
Die Zeugin P. ist auch glaubwürdig. Ein persönliches Interesse der Zeugin P., der Klägerin zu schaden, ist nicht feststellbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt Gegenteiliges nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin P. im März 2021 Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet hat. Die Zeugin P. hat hierzu erklärt, dass sie das Gefühl gehabt habe, den von der Klägerin und Frau S. R. erhobenen Beschuldigungen etwas entgegensetzen zu müssen und dass ihr hierzu auch durch eine Rechtsanwältin geraten worden sei. Dies ist nachvollziehbar. Für einen Belastungseifer spricht dabei auch nicht der Umstand, dass die Rechtsanwältin der Zeugin P. die Anzeige bereits erstattet hatte, bevor die Klägerin ihre gerichtliche Aussage getätigt hatte. Denn die Klägerin hatte die Beschuldigungen bereits zuvor erhoben bzw. war von Frau S. R. als Zeugin benannt. Die Zeugin P. war auch bereits von der Beklagten aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen. Aus Sicht der Zeugin P. waren die Aussagen der Klägerin damit "in der Welt" und sah sie ihren Ruf gefährdet. Das ist ebenso nachvollziehbar, wie dass sie sich hiergegen angesichts der Schwere der gegen sie erhobenen Vorwürfe - Vertuschung sexuellen Missbrauchs - zur Wehr setzen wollte und diesbezüglich auf den Rat einer Rechtsanwältin vertraute.
Die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. steht auch nicht deshalb in Frage, weil sie selbst im Rahmen ihrer Vernehmung am 14. November 2023 angegeben hat, wegen des Vorfalls im Seminarraum am 31. Mai 2019 "stinksauer" gewesen zu sein. Aus einer Verärgerung der Zeugin P. im Jahr 2019 lässt sich nicht ableiten, dass sie mehr als sechs Jahre später nicht willens oder in der Lage wäre, eine belastungsfreie Aussage zu machen. Gleiches gilt, soweit die Zeugin P. ihr heutiges Verhältnis zu der Klägerin als problembeladen und zerrüttet beschrieben hat. Dass diese Beschreibung zutrifft, ergibt sich teilweise aus der Akte und liegt im Übrigen nahe. Auch hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zeugin P. nicht willens oder in der Lage wäre, eine belastungsfreie Aussage zu machen. Die Kammer hat die Zeugin P. - im Gegenteil - als differenziert abwägende Person wahrgenommen, die über die streitgegenständlichen Vorfälle und deren Weiterungen in erster Linie verwundert ist.
(cc) Die Behauptung der Klägerin, die Zeugin P. habe die Mitarbeiterinnen des Infopoints im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Juni 2017 aufgefordert, den Vorfall "unter den Teppich zu kehren" und "Stillschweigen zu bewahren" und auch damit gedroht, anderenfalls werde Herr R. "alle fertig machen, da komme keiner gut raus", hat sich durch die Aussagen der gegenbeweislich vernommenen Zeuginnen nicht bestätigt.
Die Aussagen der zu diesem Beweisthema vernommenen Zeuginnen waren unergiebig.
Die Zeugin Q. hat angegeben, nicht zu wissen, ob die Zeugin P. das Team des Infopoints dazu aufgefordert hat, den Vorfall unter den Teppich zu kehren oder Stillschweigen zu bewahren und sich auch nicht daran erinnern zu können, ob die Zeugin P. gegenüber dem Team geäußert habe, dass Herr R. alle fertigmachen werde und da keiner gut rauskomme.
Auch die Zeugin S. hat angegeben, dass sie davon nichts wüsste bzw. sich daran nicht erinnere.
Die Zeugin X. hat die Fragen, ob die Zeugin P. das Team des Infopoints dazu aufgefordert habe, den Vorfall unter den Teppich zu kehren oder Stillschweigen zu bewahren, und ob die Zeugin P. gegenüber dem Team geäußert habe, dass Herr R. alle fertigmachen werde und da keiner gut rauskomme, verneint.
Die Zeugin K. hat schließlich ebenfalls angegeben, dass sie davon nichts wüsste, bzw. das nicht wisse und davon nichts gehört habe.
Da die vorgenannten Zeuginnen die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt haben, kam es auf deren Glaubwürdigkeit, hinsichtlich derer im Übrigen keine Zweifel bestehen, insoweit nicht an.
Die Zeugin X. R. hat - obwohl sie diesbezüglich von der Klägerin nicht als Zeugin benannt und zu diesem Beweisthema von der Kammer auch nicht befragt wurde - zunächst unmittelbar zu Beginn ihrer Vernehmung von sich aus angegeben, dass sie noch bildlich vor Augen habe, wie Frau P. am Tresen gestanden und gesagt habe, "dass nichts weiter unternommen wird und Herr R. uns alle fertigmacht, wenn wir das weiterverfolgen".
Diese Aussage der Zeugin X. R. ist nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zu bestätigen. Zwar hat die Zeugin X. R. bekundet, dass die Zeugin P. gesagt habe, dass Herr R. alle fertigmachen werde. Hinsichtlich des Kontextes, in dem die Äußerung der Zeugin P. gefallen sein soll, steht die Aussage der Zeugin X. R. jedoch im Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin.
So war zunächst unklar, in welchem Zusammenhang die Äußerung der Zeugin P. nach der Aussage der Zeugin X. R. gefallen sein soll, ob im Zusammenhang mit der Durchsuchung oder im Zusammenhang mit sexuellen Belästigungen. Auf spätere Nachfrage, in welchem Kontext die Zeugin P. gesagt habe, dass Herr R. alle fertigmachen werde, gab die Zeugin X. R. dann an, sie könne sich nicht hundertprozentig festlegen, sei aber der Meinung, das sei "nach dem ersten Schreiben" gekommen, dass sie jetzt mal den Ball flach halten sollten und dass Herr R. sonst alle fertigmachen werde. Auf erneute Nachfrage bekräftigte sie, dass sie das "noch genau vor Augen habe" wie die Zeugin P. am Tresen gelehnt und gesagt habe, dass Herr R. alle fertigmachen werde "wegen der E-Mail".
Dies widerspricht der Darstellung der Klägerin, wonach die Äußerung im Zusammenhang mit der Innenkontrolle des Sicherheitsdienstes und der angeblichen Aufforderung der Zeugin P., den Vorfall unter den Teppich zu kehren und Stillschweigen zu bewahren, gefallen sein soll. Nach der Darstellung der Klägerin soll die Zeugin P. gedroht haben, Herr R. werde alle fertig machen, die sich an diese Anweisung nicht hielten.
Die Schilderung der Zeugin X. R., Frau P. habe in ihrem Beisein am Tresen gelehnt und gesagt, dass Herr R. alle fertig machen werde, steht im Übrigen im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, wonach diese Äußerung in Einzelgesprächen gefallen sein soll.
Abgesehen von diesen inhaltlichen Widersprüchen ist das Gericht auch nicht von der Glaubwürdigkeit der Zeugin X. R. überzeugt (dazu sogleich unter (2) (bb), (aaa).
(2) Die Klägerin hat zudem behauptet, es stünden alle oder doch mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter den Schreiben vom 28. Mai 2019. Damit hat sie die unwahren und ehrenrührigen Behauptungen über die Zeugin P. weiteren Verfassern zugeschrieben. Die Behauptung, es stünden alle oder doch mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter den Schreiben vom 28. Mai 2019 ist jedoch ebenfalls unwahr. Auch dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
(aa) Die Zeugin K. war an der Erstellung der Schreiben vom 28. Mai 2019 nicht beteiligt. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin K. am 17. Juni 2025.
Die Zeugin K. gab an, das ihr im Rahmen ihrer Vernehmung vorgelegte Schreiben vom 28. Mai 2019 nicht zu kennen. Auf die Erläuterung hin, dass dieses Schreiben gut sieben Wochen nach der E-Mail vom 8. April 2019 an die Geschäftsführung übersandt worden sei, verneinte sie die Fragen, ob sie sich dazu an irgendetwas erinnere und ob sie an der Erstellung dieses Schreibens mitgewirkt habe. Sie habe auch das fertige Schreiben zuvor nicht gesehen.
Die Aussage der Zeugin K. war positiv ergiebig. Die Zeugin hat den von der Beklagten behaupteten Geschehensablauf bestätigt.
Die Aussage ist auch glaubhaft. Sie ist stringent und frei von Widersprüchen. Die Zeugin K. bekräftigte ihre Aussage auch noch einmal, nachdem ihr die anderslautende Aussage der Zeugin X. R. vorgehalten worden war. Sie erklärte, dass sie keinen Brandbrief habe verfassen wollen und auch keinen Kontakt zu der Zeugin X. R. gehabt habe; es sei gelogen, dass sie das Schreiben zur Post gebracht habe.
Der Umstand, dass sie die Frage nach ihrer Beteiligung an dem Schreiben vom 28. Mai 2019 letztlich mit einem schlichten "nein" beantworten konnte und ihre Antworten demzufolge nicht besonders ausführlich waren, folgt auch hier letztlich daraus, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Vorgänge im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht weiter konkretisiert hat, und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht dagegen das Aussageverhalten der Zeugin K.. Sie beantwortete die Fragen spontan und in einer sachlichen Weise ohne auszuweichen. Ihre Aussage wirkte in keiner Weise schematisch, was als Wahrheitskennzeichen zu werten ist. Auch gab sie Erinnerungslücken unumwunden zu, die angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar sind.
Als weiteres Wahrheitskennzeichnen ist es zu werten, dass von der Zeugin K. geschildertes Randgeschehen nachweislich wahr ist, nämlich dass sie sich zu der Zeit der Durchsuchung im Urlaub befand.
Als Wahrheitskennzeichen ist es ferner zu werten, dass die Zeugin K. freimütig und teils von sich aus über Gegebenheiten berichtet hat, die sie in einem negativen Licht erscheinen lassen könnten. So hat die Zeugin K. wiederholt zugegeben, dass sie in dem Gespräch am 15. September 2020 gegenüber Herrn M. bezüglich ihrer Beteiligung an der E-Mail vom 8. April 2019 die Unwahrheit gesagt habe, wobei die Kammer nicht verkennt, dass sich ihre Beteiligung an dieser E-Mail angesichts der vorliegenden Formulierungsentwürfe auch schwerlich leugnen ließe. Die Zeugin K. hat aber auch freimütig angegeben, dass sie zu der Klägerin oder der Zeugin S. R. möglicherweise gesagt habe, dass sie die Durchsuchung "bescheuert" finde um in Ruhe gelassen zu werden, obwohl die Durchsuchung sie eigentlich nicht gestört habe; man müsse "mit den Wölfen heulen", um im Arbeitsverhältnis klarzukommen. Diese Aussage war geeignet, die Zeugin K. als "Fähnlein im Wind" und damit in ungünstigem Licht erscheinen zu lassen. Die Zeugin K. wirkte auch sonst frei von Sorgen darüber, was man über sie denken könnte. Dies galt etwa im Hinblick auf die Klägerin und Frau S. R., soweit sie das Verhalten der Frau S. R. als "völlig übertrieben und schwachsinnig" bezeichnete.
Die Zeugin K. ist auch glaubwürdig. Ihrer Glaubwürdigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass sie gegenüber Herrn M. in dem Gespräch am 15. September 2020 die Unwahrheit über ihre Beteiligung an der E-Mail vom 8. April 2019 gesagt hat. Die Zeugin begründete dies damit, damals - auch angesichts von Reaktionen der Beklagten gegenüber der Klägerin und gegenüber der Frau S. R. - kurz vor Beginn der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt zu haben. Diese konkrete Sorge ist nachvollziehbar und lässt nicht darauf schließen, dass die Zeugin K. generell die Unwahrheit sagt. Hierauf konkret angesprochen erklärte die Zeugin, heute keine Angst mehr vor Herrn M. für den Fall einer Beteiligung an dem Schreiben vom 28. Mai 2019 zu haben. Sie sei Rentnerin und lebe seit sechs Jahren in Portugal. Sie sei da völlig raus. Damit brachte die Zeugin K. glaubwürdig zum Ausdruck, der Meinung zu sein, dass ihr in Bezug auf ihre gerichtliche Aussage nichts passieren könne. In der Tat ist der damalige Beweggrund der Zeugin K., die Unwahrheit zu sagen, weggefallen, nachdem das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten aufgrund ihres Renteneintritts beendet ist.
Die Kammer hatte insgesamt den Eindruck, dass die Zeugin K. über die Folgen der damaligen Vorfälle ehrlich erstaunt und über die Aussage, sie sei bei dem Verfassen des Schreibens vom 28. Mai 2019 beteiligt gewesen und habe dieses auch zur Post gebracht, ehrlich empört war. Gleichzeitig machte sie den Eindruck, dass das Gerichtsverfahren und das weitere Schicksal der Parteien sie letztlich nicht weiter tangierte. Diese Gleichgültigkeit hinsichtlich des Ausgangs des Gerichtsverfahrens spricht ebenfalls für die Glaubwürdigkeit der Zeugin K.
(bb) Die Behauptung der Klägerin, es stünden alle oder doch mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter den Schreiben vom 28. Mai 2019, so habe die Zeugin K. das Schreiben gemeinsam mit ihr verfasst, hat sich durch die Aussagen der gegenbeweislich vernommenen Zeuginnen nicht bestätigt.
(aaa) Die Zeugin X. R. gab an, "alle am Infopoint" hätten das Schreiben verfasst, nach Absprache auch mit der Zeugin W. und ihr selbst. Die Zeugin K. sei aber diejenige gewesen, die das "komplett ins Rollen" gebracht habe. Die Nachfrage des Gerichts, ob der gesamt Text gemeinsam formuliert worden sei, bejahte die Zeugin ("Unter anderem, ja. Wir haben uns zusammen hingesetzt und haben das klargemacht."). Die Zeugin K. habe aber den größten Anteil an der Formulierung des Textes gehabt. Sie wisse natürlich nicht genau, was letztlich in dem Umschlag gewesen sei, aber sie hätten das zusammen fertig gemacht und die Zeugin K. hätte das dann zur Post bei dem EDEKA gegenüber gebracht.
Dies Aussage ist positiv ergiebig. Sie widerspricht allerdings der Darstellung der Klägerin, die vorgetragen hatte, in den Pausen und nach der Arbeit mit Frau K. darüber gesprochen zu haben, welchen Inhalt das Schreiben haben sollte und welche Beispiele zu nennen seien; diese Ideen habe Frau K. dann als Text formuliert. Die Zeuginnen X. R. und W. hätten die Zeugin K. und sie lediglich ein- oder zweimal am Infopoint besucht, um die Formulierung des Schreibens mit Ideen und Formulierungsvorschlägen zu unterstützen. Dass man das Schreiben gemeinsam mit der Zeugin X. R. fertiggemacht und die Zeugin K. dieses dann zur Post gebracht habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit ist die Kammer nicht von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin X. R. und der Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugin X. R. tatsächlich Erlebtes oder Beobachtetes berichtet hat. Ausreichende Wahrheitskennzeichen liegen nicht vor.
Zwar schilderte die Zeugin auch Randgeschehen, etwa gemeinsame Mittagessen mit ihrem alten Team. Allerdings war die gesamte Aussage - abgesehen von Verweisen auf schriftlich Vorliegendes - von einer bemerkenswerten Detailarmut geprägt. Insbesondere konnte die Zeugin keine Details hinsichtlich der angeblichen Beteiligung der Zeugin K. bei der Erstellung des Schreibens vom 28. Mai 2019 nennen, insbesondere nicht, welche konkreten Passagen des Textes die Zeugin K. formuliert haben soll.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch das Aussageverhalten der Zeugin X. R., die insbesondere auf Fragen zu dem konkreten Urheberbeitrag der Zeugin K. auffallend ausweichend antwortete. So antwortete die Zeugin auf die Frage, wie das - gemeint war das Verfassen des Schreibens vom 28. Mai 2019 - genau ablief, dass sie noch wisse, dass sie mehrmals nach ihrer Arbeit am Flughafen bei ihrer alten Arbeit vorbeigeschaut habe. Man sei dann oft gemeinsam Mittagessen gegangen. Da habe die Zeugin K. sie gefragt, ob sie dabei sei, worauf sie sofort ja gesagt habe, weil sie damals so gelitten habe. Das mit dem Mittagessen sei öfter gewesen, da seien häufig die Zeugin Q., Frau S. R., die Zeugin K., die Klägerin und sie selbst dabei gewesen. Die Frage, wie das Verfassen des Schreibens genau ablief, wird mit diesen Ausführungen nicht beantwortet.
Die Frage, ob der gesamte Text gemeinsam formuliert worden sei, bejahte die Zeugin dann. Man habe sich zusammen hingesetzt und das klargemacht. Wie das genau abgelaufen sei, beschrieb die Zeugin auch insoweit jedoch nicht, sondern verwies darauf, dies jetzt nicht mehr zu wissen. Das rollende Rad sei aber die Zeugin K. gewesen.
Auf die Frage, woher sie wisse, dass die Zeugin K. die größten Passagen an dem Text formuliert habe, antwortete die Zeugin X. R. wiederum ausweichend ("weil, wir hatten das alle gesehen und ich weiß auch noch wie sie das zur Post gebracht hat."). Auch die nochmalige Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wie das genau ablief, dass das Schreiben vom 28. Mai 2019 verfasst wurde, beantwortete die Zeugin X. R. erneut ausweichend mit Hinweisen darauf, wer "dabei" gewesen sei und dass sie sowohl per WhatsApp mit Frau Q. und Frau K. geschrieben habe, als auch wenn sie persönlich vor Ort gewesen sei.
Auf weitere Nachfrage, wie das Schreiben vom 28. Mai 2019 denn genau zustande gekommen sei, man schreibe ja nicht sieben Seiten zusammen, antwortete die Zeugin erneut ausweichend ("aber das waren ja nur die Fragen der Geschäftsführung, die wir beantwortet haben").
Insgesamt waren diese Schilderungen nicht stringent und nicht geeignet, ein konkretes Bild davon zu zeichnen, wie das Schreiben vom 28. Mai 2019 genau zustande gekommen und welches der Urheberbeitrag der Zeugin K. gewesen sein soll.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin X. R. spricht auch deren inhaltliche Widersprüchlichkeit. So gab sie zunächst an, dass man ("wir") sich zusammen hingesetzt und "das klargemacht" habe. Auf weitere Nachfrage, wie man sich das genau vorstellen müsse, wie das Schreiben vom 28. Mai 2019 verfasst wurde, antwortete sie - hiervon abweichend - , dass sie das nicht genau sagen könne ("Ich war nicht dabei, wo das abgetippt wurde oder so"). Diese Angabe, sie sei nicht dabei gewesen, "wo das abgetippt wurde oder so", ist wiederum nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit ihrer im späteren Verlauf der Vernehmung getätigten Aussage, sie habe das Schreiben gemeinsam mit Frau K. fertig gemacht ("wir haben das zusammen fertig gemacht und Frau K. hat das dann zur Post gebracht").
Die Aussage, sie hätten das Schreiben "zusammen fertig gemacht" und die Zeugin K. hätte dieses dann zur Post gebracht - womit die Zeugin die Post "beim EDEKA gegenüber" meinte, wie sie ebenfalls angab -, ist wiederum nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass die Zeugin K. an dem Tag, an dem das Schreiben bei der Post eingeliefert wurde, nämlich am 28. Mai 2019, gar nicht im Dienst war. Dass sich die Zeugin K., obwohl sie frei hatte, eigens zu ihrer Arbeitsstätte begeben hat, um das Schreiben fertig zu machen und zur Post aufzugeben, ist zwar theoretisch denkbar, aber nicht naheliegend und weder von der Klägerin vorgetragen noch von der Zeugin X. R. berichtet worden. Dies wäre allerdings zu erwarten gewesen, da es sich um eine Besonderheit gehandelt hätte.
Die Frage, ob sie selbst einmal wahrgenommen habe, dass die Zeugin K. das Schreiben geschrieben hat, verneinte die Zeugin. Theoretisch könne es auch sein, dass jede andere Mitarbeiterin das Schreiben geschrieben habe. Auf die Frage, ob sie die finale Fassung des Schreibens gesehen habe, bevor es versendet wurde, gab die Zeugin X. R. an, das nicht mehr zu wissen, sie sei aber da gewesen an dem Tag, an dem es versendet worden sei. Auch diese Erinnerungslücke ist kaum in Einklang zu bringen mit der Aussage der Zeugin, dass sie das Schreiben zusammen "fertig gemacht" hätten, woraufhin die Zeugin K. es zur Post gebracht habe.
Zudem wirkte die Aussage der Zeugin X. R. zuweilen schematisch. So verwendete sie zwei Mal mit zeitlichem Abstand innerhalb ihrer Aussage eine sehr ähnliche Formulierung in demselben Zusammenhang, nämlich sie habe "bildlich vor Augen" bzw. "genau vor Augen", wie die Zeugin P. damit gedroht habe, Herr R. werde alle fertigmachen. Dies wirkte ebenso vorbereitet, wie ihre Einlassung zu Beginn der Vernehmung, bei der sie sich zu einem Beweisthema äußerte, zu dem sie nicht als Zeugin benannt und auch vom Gericht nicht befragt worden war, nämlich zu der Behauptung der Klägerin, die Zeugin P. habe damit gedroht, dass Herr R. alle fertigmache. Hierauf kam die Zeugin X. R. gleich zu Beginn ihrer Vernehmung von sich aus zu sprechen, obwohl das Gericht ihr die E-Mail vom 8. April 2019 und das Schreiben vom 28. Mai 2019 vorgelegt und sie gefragt hatte, was sie zu dieser E-Mail und zu diesem Schreiben sagen könne. Dieser Umstand weckte den Eindruck, die Zeugin habe diese Einlassung unbedingt loswerden, sie in ihrer Aussage "unterbringen" wollen.
Die Zeugin machte den Eindruck, als habe sie sich über den Verlauf der Verhandlungen zuvor Gedanken gemacht und sich sorgfältig auf ihre Aussage vorbereitet. Die Vorbereitung eines Zeugen auf seine Vernehmung spricht für sich genommen selbstredend nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Im Falle der Zeugin X. R. ging die Vorbereitung aber so weit, dass sie Kopien von Unterlagen aus der Gerichtsakte kannte und (möglicherweise) zu dem Termin mitgebracht hatte ("Ich glaube, das habe sich sogar selber dabei"). Gleichzeitig schien sie sehr darauf bedacht, ihr Verhalten als korrekt darzustellen und sich nicht angreifbar zu machen, indem sie etwa ohne Not darauf verwies, dass das Postgeheimnis gelte und gewahrt werde.
Die Zeugin schien auch darum bemüht, der Klägerin zu helfen ("Im Endeffekt müssten alle am Infopoint eine Kündigung erhalten"; "Ich verstehe nicht, dass nur Frau J. dafür verantwortlich gemacht wird"). Dies ist angesichts der freundschaftlichen Beziehungen ihrer Familie zu der Klägerin nachvollziehbar. Allerdings konnte sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren, dass ihr Aussageverhalten an diesem Ziel ausgerichtet war. So war sie bemüht, das Vorbringen der Klägerin zu stützen, ohne jedoch Details nennen zu können (siehe oben). Auch war ein gewisser Belastungseifer zulasten der Zeugin P. festzustellen, als die Zeugin sogleich zu Beginn ihrer Vernehmung und von sich aus auf die von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Frau P. zu sprechen kam (siehe oben).
(bbb) Die Zeugin W. hat ausgesagt, das Schreiben vom 28. Mai 2019 sei von dem Team verfasst worden, angeleitet von Frau K. Sie wisse weder, wie das genau abgelaufen sei, noch welchen Anteil an der Formulierung des Textes die Zeugin K. gehabt habe, noch welche konkreten Passagen des Textes die Zeugin K. formuliert habe. Telefoniert habe sie mit der Zeugin K. bezüglich des Schreibens vom 28. Mai 2019 nicht. Sie habe sich zu dem Schreiben auch nicht mit jemandem ausgetauscht, keine Formulierungsvorschläge ausgetauscht. Wie und wer das Schreiben geschrieben habe, habe sie selbst nicht wahrgenommen, das sei ihr erzählt worden.
Die Aussage der Zeugin S., das Schreiben vom 28. Mai 2019 sei von dem Team verfasst worden, angeleitet von Frau K., war nicht glaubhaft.
Die Aussage der Zeugin W., das Schreiben sei von dem Team verfasst worden, deckt sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin. Diese hat selbst nicht behauptet, dass neben der Zeugin K. weitere Personen an der Erstellung des Schreibens beteiligt gewesen seien, erst recht nicht das ganze Team.
Die Aussage der Zeugin W. weicht auch insoweit von dem Vortrag der Klägerin ab, als diese behauptet hat, die Zeugin K. habe im Zuge der Erstellung des Schreibens mehrfach mit der Zeugin X. R. und der Zeugin W. telefoniert, um Details abzustimmen. Demgegenüber verneinte die Zeugin W. die Frage, ob sie mit der Zeugin K. bezüglich des Schreibens vom 28. Mai 2019 telefoniert habe.
Die Aussage der Zeugin W. weicht auch insoweit von dem Vortrag der Klägerin ab, als diese behauptet hat, die Zeugin W. hätte sie - die Klägerin - und die Zeugin K. in der Zeit der Erstellung des Schreibens auch ein- oder zweimal am Infopoint besucht, um die Formulierung des Schreibens mit Ideen und Formulierungsvorschlägen zu unterstützen, weswegen beide bestätigen könnten, dass die Zeugin K. gemeinsam mit der Klägerin die Formulierung des Schreibens vom 28. Mai 2019 betrieben habe. Demgegenüber gab die Zeugin W. an, sich zu dem Schreiben nicht mit jemandem ausgetauscht und keine Formulierungsvorschläge ausgetauscht zu haben. Sie selbst sei nicht dabei gewesen, das sei ihr erzählt worden.
Ungeachtet dieser Widersprüche lassen sich auch Realkennzeichen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen würden, nicht feststellen. Die Zeugin schilderte keinerlei Randgeschehen und vermochte auch auf Nachfrage keine weiteren Details zu nennen. Insbesondere konnte sie nicht sagen, wie das Verfassen des Schreibens "durch das Team angeleitet von Frau K." genau abgelaufen sein soll, welchen Anteil an der Formulierung des Textes die Zeugin K. gehabt und welche konkreten Passagen des Textes die Zeugin K. formuliert haben soll. Ihre Einlassung enthält keinerlei Einzelheiten, die darauf schließen lassen könnten, dass sie selbst Erlebtes wiedergegeben habe. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Zeugin W. angab, selbst nicht beteiligt gewesen zu sein, insbesondere keine Formulierungen bezüglich des Schreibens ausgetauscht und nicht mit der Zeugin K. wegen des Schreibens telefoniert zu haben; ihr sei vielmehr erzählt worden, dass es sich so zugetragen habe, wie von ihr berichtet. Auch als Zeugin vom Hörensagen wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie Details oder Randgeschehen berichtet, etwa darüber, wer ihr in welchem Zusammenhang von den Vorkommnissen berichtet hat.
(cc) Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Frau K. an dem Verfassen der Schreiben vom 28. Mai 2019 beteiligt war, hat die Klägerin wahrheitswidrig den Anschein erweckt, es stünden mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter diesen Schreiben. Hierauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen.
Bereits der von der Klägerin verwendete Briefkopf mit dem Absender "Infopoint U." und die von ihr verwendete Unterschrift "Die Mitarbeiter des Infopoint" bzw. "Mehrere Mitarbeiter des Infopoint" erwecken den Eindruck, dass zumindest drei Mitarbeiter hinter diesem Schreiben stünden. Denn "mehrere" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "eine unbestimmte größere Anzahl, Menge; einige, etliche" (Duden, Onlinewörterbuch, www.duden.de/rechtschreibung/mehrere, letzter Abruf am 11. November 2025).
Eindeutig wird dies sodann anhand der in den Schreiben verwendeten Formulierungen. So heißt es auf Seite 2 der Schreiben an zwei Stellen: "Wir, die Mitarbeiter des Infopoints, ..." (dritter und letzter Absatz). "Die Mitarbeiter" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit "alle Mitarbeiter".
Auf Seite 4 der Schreiben heißt es dann: "Alle an der besagten Mail und diesem Schreiben beteiligten Verfasser bestätigen hiermit, dass Sie ..., solange wir am Infopoint arbeiten, noch nie an unserem Arbeitsplatz aufgetaucht sind. ... Einige, der beteiligten Verfasser dieses Schreibens, kennen die aktuelle Geschäftsführung der K. gar nicht." Insbesondere die Formulierung "einige der beteiligten Verfasser" lässt grammatikalisch nur den Schluss zu, dass es mindestens drei Verfasser gibt, da die "einigen" (Mehrzahl) Teil einer noch größeren Gruppe ("der beteiligten Verfasser") sind.
Gleiches gilt für die Formulierungen auf Seite 7 der Schreiben. Dort heißt es: "Frau J. wurde ... bereits wie eine Täterin und Schuldige betitelt und behandelt. ... Daher geben sich die weiteren, an diesem Schreiben beteiligten Mitarbeiter aktuell nicht zu erkennen." Auch mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass es neben der Klägerin weitere (Mehrzahl) an diesem Schreiben beteiligte Mitarbeiter, insgesamt also zumindest drei, gibt.
Dass neben der Zeugin K. weitere Mitarbeiter des Infopoints bei der Erstellung der Schreiben vom 28. Mai 2019 beteiligt waren, hat die Klägerin aber selbst nicht behauptet. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Zeuginnen X. R. und W. sie und Frau K. mit Ideen und Formulierungsvorschlägen unterstützt hätten, deckt sich dies zum einen nicht mit der Aussage der Zeugin W., die angegeben hat, sich zu dem Schreiben nicht ausgetauscht und keine Formulierungsvorschläge unterbreitet zu haben. Zum anderen - und dies ist entscheidend - waren beide Zeuginnen im Mai 2019 nicht mehr Arbeitnehmerinnen der Beklagten, mithin auch keine Mitarbeiterinnen des Infopoints.
c) Eine Abmahnung war entbehrlich.
aa) Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 -, Rn. 75, juris; BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 12, juris).
Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen. Die zweite Fallgruppe betrifft ausschließlich das Gewicht der in Rede stehenden Vertragspflichtverletzung, die für sich schon die Basis für eine weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lässt. Dieses bemisst sich gerade unabhängig von einer Wiederholungsgefahr. Die Schwere einer Pflichtverletzung kann zwar nur anhand der sie beeinflussenden Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, diese müssen aber die Pflichtwidrigkeit selbst oder die Umstände ihrer Begehung betreffen. Dazu gehören etwa ihre Art und ihr Ausmaß, ihre Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Situation bzw. das "Klima", in der bzw. in dem sie sich ereignete. Sonstige Umstände, die Gegenstand der weiteren Interessenabwägung sein können, wie etwa ein bislang unbelastetes Arbeitsverhältnis, haben bei der Prüfung der Schwere der Pflichtverletzung außer Betracht zu bleiben (BAG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 -, Rn. 27, juris).
bb) Im Streitfall war eine Abmahnung angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen entbehrlich. Jede der beiden Pflichtverletzungen war für sich genommen geeignet, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abmahnung zu rechtfertigen.
(1) Dies gilt zum einen hinsichtlich der in den Schreiben vom 28. Mai 2019 über die Zeugin P. erhobenen Vorwürfe. Diese waren unwahr und daher in grobem Maße unsachlich. Die Klägerin durfte nicht damit rechnen, dass die Beklagte derartige unwahre Anwürfe hinnehmen würde. Denn der Grad des Verschuldens war hinsichtlich dieser Falschbehauptungen besonders hoch. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Ehrverletzung umso schwerer wiegt, je überlegter sie erfolgt. Gleiches gilt für eine unwahre Tatsachenbehauptung. Vorliegend erfolgten die unwahren Äußerungen über das angebliche Verhalten der Zeugin P. überaus überlegt. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 23. April 2019 darauf hingewiesen, dass die in der E-Mail vom 8. April 2019 erhobenen Behauptungen bezüglich der Zeugin P. verleumderischen Charakter hätten und die Vorwürfe offenbar wider besseren Wissens erhoben worden seien und jeglicher Grundlage entbehrten. In ihrem Schreiben vom 15. Mai 2019 hatte die Beklagte dann erneut darauf hingewiesen, dass die in der E-Mail vom 8. April 2019 erhobenen Vorwürfe erheblich seien. Dies musste der Klägerin Anlass sein, ihre kommenden Äußerungen wohl zu überlegen. Dies tat sie auch, wie die mehrfachen Bitten um Fristverlängerungen und die Ausführlichkeit der Ausführungen in den Schreiben vom 28. Mai 2019 belegen. Die dann über die Zeugin P. getätigten Äußerungen waren in hohem Maße ehrverletzend für die Zeugin P. und damit zugleich geeignet, deren Position als direkte Vorgesetzte der Klägerin und der weiteren Mitarbeiter des Infopoints zu untergraben und sie einem erheblichen Rechtfertigungsdruck auszusetzen.
Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Unwahrheit ihrer Behauptung nicht bewusst gewesen wäre. Auch die Situation bzw. das "Klima", in der bzw. in dem die Klägerin die Schreiben vom 28. Mai 2019 verfasste, lassen die darin getätigten unwahren Äußerungen über die Zeugin P. nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Zeugin P. die Klägerin zu ihrem Verhalten provoziert hätte, oder dass die Klägerin die Schreiben vom 28. Mai 2019 in einer aufgeheizten Situation verfasst hätte. Insbesondere wäre es der Klägerin möglich gewesen, sich bei den Vorwürfen gegenüber der Zeugin P. auf tatsächlich Geschehenes zu beschränken, es bei einer Meinungsäußerung zu belassen oder in ihrer Stellungnahme gegenüber der Beklagten insoweit "zurückzurudern".
(2) Dies gilt zum anderen hinsichtlich des in den Schreiben vom 28. Mai 2019 erweckten Anscheins, es stünden alle oder doch mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter diesen Schreiben. Denn die Schreiben vom 28. Mai 2019 enthalten konkrete weiteren Verfassern zugeschriebene Tatsachenbehauptungen und wurden erst versandt, nachdem die Beklagte durch Bitte um Konkretisierung klar gemacht hatte, dass es ihr auch auf die Zahl der Urheber ankomme. Auch hier ist Grad des Verschuldens hoch, da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. April 2019 darauf hingewiesen hatte, dass sie davon ausgehe, dass die E-Mail vom 8. April 2019 mit sämtlichen Mitarbeitern des Infopoints abgestimmt sei und diese sich den Inhalt der E-Mail zu eigen machten, weil die E-Mail mit "die Mitarbeiter des Infopoints" unterzeichnet sei. Für den Fall, dass dem nicht so sei, bat die Beklagte um Benennung der Urheber der E-Mail vom 8. April 2019. Auch mit ihrem Schreiben vom 15. Mai 2019 hatte die Beklagte deutlich gemacht, dass es ihr darauf ankomme, wer neben der Klägerin Absender der E-Mail gewesen sei. Der Klägerin musste also bewusst sein, dass die Frage, wer die gegen die Zeugin P. erhobenen Vorwürfe mittrage, für die Beklagte von erheblicher Bedeutung war, und wie die Beklagte die Formulierung "die Mitarbeiter des Infopoints" interpretierte. Dass der Klägerin dies tatsächlich auch bewusst war, zeigt der Umstand, dass sie auf die Mitteilung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2019, man sehe in der E-Mail vom 8. April 2019 einen kündigungsrelevanten Sachverhalt, das Schreiben vom 28. Mai 2019 nochmals mit der einzigen Änderung versandte, dass sie es statt mit "Die Mitarbeiter des Infopoints" mit "Mehrere Mitarbeiter des Infopoint" unterzeichnete. Damit offenbarte die Klägerin ihr Bewusstsein, dass in einer - gleichwohl "abgeschwächt" fortgesetzten - "Urheberlüge" eine erhebliche Pflichtverletzung liegt. Eine andere plausible Erklärung für diese einzige Änderung an dem Schreiben hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Die "Urheberlüge" der Klägerin hatte zur Folge, dass die unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen der Klägerin über die Zeugin P. auch anderen Mitarbeiterinnen zugeschrieben wurden. Insbesondere wurde die Zeugin K. in den Fokus gerückt und musste sich gegenüber der Beklagten - und später auch gegenüber dem Gericht - erklären und des Vorwurfs erwehren, die ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen über die Zeugin P. mitverfasst zu haben. Auch insoweit lassen die Situation bzw. das "Klima", in der bzw. in dem die Klägerin die Schreiben vom 28. Mai 2019 verfasste, die darin getätigte "Urheberlüge" nicht in einem milderen Licht erscheinen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin K. die Klägerin zu ihrem Verhalten veranlasst hätte, oder dass die Klägerin die Schreiben vom 28. Mai 2019 in einer aufgeheizten Situation verfasst hätte. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Unwahrheit ihrer Behauptung, es stünden zumindest mehrere Mitarbeiter des Infopoints hinter ihren Ausführungen, nicht bewusst gewesen wäre. Soweit die Klägerin das Gefühl gehabt haben mag, allen oder mehreren Kolleginnen - oder zumindest der Zeugin K. - "aus der Seele zu sprechen", und sie deshalb davon ausgegangen sein mag, dass diese Kolleginnen ihre Ausführungen - auch ohne diese konkret zu kennen - mittragen würden, hätten die diversen Nachfragen der Beklagten nach den Urhebern der Vorwürfe ihr Anlass sein müssen, sich insoweit durch Nachfragen bei den jeweiligen Kolleginnen zu vergewissern.
(3) Jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der beiden Pflichtverletzungen war eine Abmahnung entbehrlich.
d) Auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Bei ihr sind das Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes (Bestandsinteresse) gegenüber den erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (Beendigungsinteresse) abzuwägen.
Insoweit ist zu Gunsten der Klägerin insbesondere ihr Lebensalter zum Kündigungszeitpunkt von 59 Jahren und ihrer beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit von gut 12 Jahren zu berücksichtigen, welche beide schwer wiegen. Unterhaltspflichten hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Dennoch fällt die Interessenabwägung zu ihrem Nachteil aus. Der arbeitsvertragliche Pflichtverstoß ist dafür zu gravierend. Hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es war der Beklagten angesichts dieser Pflichtverletzungen nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis über die Kündigungsfrist hinaus fortzusetzen.
e) Die streitgegenständliche Kündigung auch nicht gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
aa) Durch das in § 102 BetrVG ausgestaltete Beteiligungsverfahren wird dem Betriebsrat vor dem Kündigungsausspruch eine Einflussnahme auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers eingeräumt. Die vom Betriebsrat vorgebrachten Einwendungen sollen den Arbeitgeber ggf. dazu veranlassen, von seinem Kündigungsvorhaben Abstand zu nehmen oder es doch in geänderter Form zu verwirklichen, etwa anstatt einer Beendigungskündigung "nur" eine Änderungskündigung zu erklären (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 -, Rn. 22, juris).
Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Innerhalb derselben Frist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. Die Abfassung und Zuleitung der vom Arbeitgeber vor dem Kündigungsausspruch zu berücksichtigenden Stellungnahme obliegt - unabhängig von den im Betriebsrat erörterten Gründen - nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden. Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat muss mit seiner Äußerung allerdings nicht bis zum Fristablauf warten. Er kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 -, Rn. 23, juris).
Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG kommt indes nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend § 133, § 157 BGB zu ermitteln. Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal - und sei es "nur" zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung - äußern möchte. Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerungen des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 -, Rn. 24, juris).
Hierbei kann auch die Übung des Betriebsrats von maßgeblicher Bedeutung sein. So kann allein der Erklärung er nehme die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers zur Kenntnis die Bedeutung einer abschließenden Stellungnahme generell weder beigemessen noch abgesprochen werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Falles an. Bringt der Betriebsrat mit dieser Erklärung üblicherweise zum Ausdruck, dass er keine weitere Erörterung der Angelegenheit wünsche, so kann der Arbeitgeber auch im konkreten Fall von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen (BAG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 -, Rn. 28, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 2 Sa 1186/09 -, Rn. 28, juris).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Betriebsrat am 26. Juni 2019 zu der Kündigungsabsicht der Beklagten abschließend Stellung genommen, die Beklagte die Kündigung vom 27. Juni 2019 mithin nicht vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens ausgesprochen hat.
Die Beklagte hat dem Betriebsrat die Anhörungsunterlagen am 24. Juni 2019 übermittelt. Diese waren vollständig, etwas anderes hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Stellungnahme des Betriebsrats vom 26. Juni 2019 war abschließend. Dies ergibt die Auslegung. Mit seiner Stellungnahme am 26. Juni 2019 hat sich der Betriebsrat inhaltlich geäußert, nämlich der Kündigung widersprochen und seinen Widerspruch auch begründet. Zudem geht aus der Begründung hervor, dass der Betriebsrat die Klägerin angehört, sich mithin eine vollumfängliche Auffassung gebildet hat. Beides spricht für eine abschließende Stellungnahme. Auch der Umstand, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner regulären Sitzung am 26. Juni 2019 den Beschluss gefasst hat, der Kündigung zu widersprechen, spricht dafür, dass die Befassung und die Stellungnahme abschließend waren. Eine weitere reguläre Betriebsratssitzung vor Ablauf der Äußerungsfrist war nicht vorgesehen, Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere (außerordentliche) Sitzung geplant oder auch nur angedacht war, bevor die Äußerungsfrist endete, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Demgegenüber entsprach es der gefestigten Übung im Betrieb, dass eine erfolgte Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung, welche einen Widerspruch bzw. Bedenken, eine Zustimmung oder die Mitteilung, dass der Betriebsrat sich nicht weiter äußern wird, enthält, als abschließend zu betrachten ist. Dementsprechend kam es in den letzten zehn Jahren - bezogen auf den Zeitpunkt Mai 2022 - nicht vor, dass der Betriebsrat im Falle einer abgegebenen Stellungnahme gemäß § 102 BetrVG sich im Nachhinein nochmals während der laufenden Wochenfrist äußerte.
Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht schließlich, dass der Betriebsrat sich zu der Kündigung über seine Stellungnahme vom 26. Juni 2019 hinaus tatsächlich nicht geäußert hat.
f) Auf die übrigen von der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogenen Umstände, insbesondere eine etwaige Urheberlüge im Hinblick auf die EMail vom 8. April 2019 sowie den Vorfall im Seminarraum am 31. Mai 2019 kommt es daher nicht an.
2. Der Auflösungsantrag der Beklagten fällt nicht zur Entscheidung an. Dieser wurde für den Fall gestellt, dass die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
3. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin fällt nicht zur Entscheidung an. Er ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen, über den nur unter der Voraussetzung zu entscheiden ist, dass die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt und der Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen wird (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 -, Rn. 55, juris). Keine dieser Prämissen ist erfüllt.
B.
I. Die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG).
II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).
Verkündet am: 10. November 2025