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  • 10.03.2026 · IWW-Abrufnummer 252905

    Landesarbeitsgericht Thüringen: Beschluss vom 02.03.2026 – 4 Ta 15/26


    Tenor:

    Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 24.2.2026 - 1 Ga 4/26 - teilweise abgeändert.

    Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin 17 Urlaubstage Erholungsurlaub für den Zeitraum 3.3.2026 bis 25.3.2026 zu erteilen.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und die Antragstellerin zu 1/4.

    Gründe

    I.

    Mit Urteil vom 23.1.2026 verurteilte das Arbeitsgericht (2 Ca 974/25 - ArbG Nordhausen) die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1.3.2026 bis 25.3.2026 Urlaub zu gewähren. Der Antragstellerin ist das Urteil am 16.2.2026, der Antragsgegnerin am 17.2.2026 zugestellt worden. Das Gericht hat die Verfahrensakte beigezogen.

    Mit Schreiben vom 10.2.2026 wendete sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin. Er nahm Bezug auf das Urteil vom 23.1.2026 und die Mitteilung des Arbeitsgerichts, dass das vollständig abgefasste Urteil erst in einigen Tagen zugestellt werden könne. Er bat daher um Mitteilung bis Freitag, 13.2.2026, ob dem Urteil gemäß Urlaub erteilt werde, weil er anderenfalls mangels Rechtskraft des Urteils um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen müsse.

    Mit am Montag, 16.2.2026 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt,

    Die Antragsgegnerin hat beantragt,

    Sie hat angekündigt, Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen zu wollen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug und ihrer dort vertretenen Ansichten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Seiten 2 - 6 des Entscheidungsabdrucks, Blatt 61 bis 65 Akte I. Instanz) Bezug genommen.

    Mit Beschluss vom 24.6.2026 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen, weil die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit durch zu langes Zuwarten selbst herbeigeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (Seiten 6 - 8 des Entscheidungsabdrucks, Blatt 65 - 67 Akte I. Instanz) genommen.

    Gegen diesen ihr am 24.2.2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 27.2.2026 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben.

    Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Prozessführung überspannt. Es könne ihr, der Antragstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie zunächst das Hauptsacheverfahren eingeleitet und das Ergebnis abgewartet habe. Auf die zeitlichen Abläufe habe sie dabei keinen Einfluss gehabt. Durch Anträge der Antragsgegnerin sei der Kammertermin in der Hauptsache verlegt worden und auf die Zeit zwischen Urteilsverkündung und Zustellung habe sie auch keinen Einfluss gehabt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete jetzt den Erlass der einstweiligen Verfügung.

    Das beantragte Ordnungsgeld diene der Absicherung, für den Fall, dass die Antragsgegnerin sie, die Antragstellerin, trotz Rechtskraftfiktion des § 894 ZPO zur Arbeit auffordere.

    Sie beantragt,

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    Sie behauptet, die Antragstellerin habe sich am Morgen des 2.3.2026 arbeitsunfähig krankgemeldet.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet.

    Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch auf Erteilung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 3.3.2026 bis 25.3.2026 glaubhaft gemacht. Sie hat sich auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 23.1.2026 (2 Ca 974/25 - ArbG Nordhausen) berufen und die Beiziehung der Akte beantragt. Die Akte ist beigezogen worden.

    Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin den Urlaubswunsch konkret für den Zeitpunkt angemeldet hat und die Antragsgegnerin laut den Feststellungen im Tatbestand des Urteils keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe, die diesem Urlaubswunsch entgegenstehen, geltend gemacht hat.

    Soweit geltend gemacht wird, im Betrieb der Antragsgegnerin würden nicht mehr als 2 Wochen zusammenhängender Urlaub bewilligt, verstößt dies gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG und beruht auf einem Fehlverständnis von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG. Die Vorgabe, zusammenhängend mindestens 2 Wochen (12 Werktage) Urlaub zu bewilligen setzt überhaupt eine Teilbarkeit voraus, die grundsätzlich nicht gegeben ist und einer besonderen Begründung aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründe bedarf (vgl. Einzelheiten Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, BUrlG § 7 Rn. 48-51). Die behaupteten personellen Engpässe aufgrund des Urlaubs einer Arbeitnehmenden, hier der Antragstellerin, reichen auch nicht aus. Konkrete Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmender sind nicht vorgetragen gewesen.

    Kein Verfügungsanspruch besteht für Sonntag, den 1.3.2026, weil erstens eine Arbeitspflicht, von der unter Fortzahlung des üblichen Arbeitsentgelts zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs befreit werden könnte, nicht dargelegt worden ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung eine rückwirkende Urlaubserteilung bewirkt werden müsste, was nicht zulässig ist, weil aus unionsrechtlichen Vorgaben (EuGH 29.11.2017 - C-214/16, NZA 2017, 1591) folgt, dass vor Antritt der Freizeit feststehen muss, ob die freie Zeit bezahlter Urlaub ist oder nicht (Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, BUrlG § 7 Rn. 77; ähnlich Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther BUrlG § 7 Rn. 139).

    Kein Verfügungsanspruch besteht für den 2.3.2026, weil die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, arbeitsfähig gewesen zu sein. Die Antragsgegnerin behauptete, die Antragstellerin habe sich für den 2.3.2026 arbeitsunfähig gemeldet. Die Antragstellerin konnte nur mitteilen, sie habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das bedeutet jedoch nur, dass sie keinen Nachweis über eine Arbeitsunfähigkeit hat. Es steht nicht mit der für eine Entscheidungsfindung fest, dass Arbeitspflicht bestand, von der befreit werden könnte. Davon abgesehen, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewilligung nicht mehr ohne Rückwirkung möglich (dazu s.o.).

    Es besteht ein Verfügungsgrund.

    Urlaubserteilung ist grundsätzlich trotz der darin möglicherweise liegenden Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Verfügung möglich (Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, BUrlG § 7 Rn. 76-78; vgl. auch Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther BUrlG § 7 Rn. 138-141).

    Hier liegt der Verfügungsgrund darin, dass bis zum Urlaubsbeginn Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und damit die Fiktion des § 894 ZPO nicht eintreten wird. Damit wäre der Urlaubsanspruch vereitelt. Die Verurteilung auf Urlaubsbewilligung ist nach allgemeiner Ansicht eine auf Abgabe einer Willenserklärung.

    Die Antragstellerin ist auf den Erlass der einstweiligen Verfügung angewiesen. Wie oben ausgeführt, hat sie einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum glaubhaft gemacht. Mit Ablauf jeden Tages wird dieser Anspruch vereitelt. Es besteht auch darüber hinaus ein Grund, genau für diesen Zeitraum Urlaub zu beanspruchen. Sie war schon während der Elternzeit erlaubt auf einer längeren Reise. Auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache musste sie nicht entsprechend disponieren und ihre Reise abbrechen. Obschon auf Urteile zur Abgabe einer Willenserklärung § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht direkt Anwendung finden kann, ist dessen Rechtsgedanke zur Durchsetzung zu verhelfen. Der Sinn liegt in einer Beschleunigung der Vollstreckung und damit zu ermöglichen, dass vom erstinstanzlichen Urteil schon vor dessen Rechtskraft profitiert werden kann, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen.

    Sie hat die Dringlichkeit nicht selbst herbeigeführt. Es ist nicht zu beanstanden, zunächst das Hauptsacheverfahren abzuwarten und abzuwarten, ob eine erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert werden wird. Die Antragstellerin hat jedenfalls durch Herbeiführen einer solchen Entscheidung noch vor Urlaubsbeginn das Mögliche zur Vermeidung einer Klärung der Fragen im Eilverfahren getan. Erst als sie keine Rückäußerung zu der Frage hatte, ob die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache akzeptiert wird, war sie gehalten, den Weg des Eilverfahrens zu beschreiten. Das hat sie mit Einreichen der Antragsschrift am ersten Werktag nach dem Ablauf der der Antragsgegnerin gesetzten Rückäußerungsfrist zur Frage der Akzeptanz der Hauptsacheentscheidung getan.

    Auch die späte Einreichung der sofortigen Beschwerde führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Überlegungsfrist von zwei Tagen für die Frage, ob Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss eingelegt werden soll, ist nicht zu beanstanden und wirkt sich im Ergebnis hinsichtlich des 1. und 2.3.2026 schon zu ihren Lasten aus.

    Der Antrag auf Verurteilung zu einem Ordnungsgeld ist unbegründet. Für ihn besteht keine Rechtsgrundlage. Nach mittlerweile wohl überwiegender Ansicht ist mit Zustellung und damit Rechtskraft der zweitinstanzlichen, unanfechtbaren Entscheidung der Urlaub im Ergebnis bewilligt (Holthaus in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, BUrlG § 7 Rn. 78; und Nachweise bei Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther BUrlG § 7 Rn. 141 mwN. In Fußnote 224). Auch wenn man der anderen Auffassung folgt, dass zu der Rechtskraft noch weitere Erfordernisse erfüllt sein müssen (Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Bayreuther BUrlG § 7 Rn. 141), bedarf es eines Ordnungsgeldes nicht, denn die Antragstellerin kann diese Erfordernisse herbeiführen.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis von Obsiegen und unterliegen.

    Die Entscheidung ist unanfechtbar.

    Holthaus Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts

    Vorschriften§ 894 ZPO, § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG