UmsatzsteuerEuGH: Eine nicht gemeinnützige Schwimmschule kann von keiner Befreiungsregelung profitieren
Von privat erteilter Schwimmunterricht fällt unter keine Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht (Europäischer Gerichtshof [EuGH] Urteil vom 21.10.2021, Az. C-373/19, Abruf-Nr. 225477) Es handelt sich nicht um Schul- oder Hochschulunterricht. Damit bleibt die Steuerbefreiung gemeinnützigen Anbietern von Schwimmunterricht vorbehalten.
Der Fall vor dem EuGH
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EinloggenAUSGABE: PP 01/2022, S. 14 · ID: 47819493