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RechtTantra-Massage ist sexuelle Dienstleistung i. S. d. ProstSchG

24.11.20211 Min. LesedauerIWW

Anbieter von Tantra-Massagen gelten als Prostituierte i. S. d. Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG). Sie müssen sich daher als solche bei der Kreisordnungsbehörde anmelden und regelmäßig an den Beratungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) teilnehmen. Dementsprechend wies das Gericht die Klage eines Tantra-Masseurs gegen den Kreis Mettmann ab (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021, Az. 29 K 8461/18).

Zur Begründung führte das Gericht aus, Tantra-Massagen seien sexuelle Dienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 ProstSchG. Ziel dieses Gesetzes sei, die Beschäftigten vor Geschlechtskrankheiten zu schützen. Auch bei Tantra-Massagen bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko. Der Kläger müsse sich daher als Prostituierter registrieren lassen und an den Beratungen des ÖGD teilnehmen. Da die Frage, was eine „sexuelle Handlung“ ist, grundlegend bedeutsam ist, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.

AUSGABE: PP 01/2022, S. 2 · ID: 47835623

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