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WettbewerbsrechtCraniosakrale Osteopathie: Werbung mit Wirksamkeit ohne Wirkungsnachweis unzulässig

30.07.20183 Min. Lesedauervon RAin, FA MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg

Werden medizinische Handlungsmethoden beworben und dabei Aussagen zur Wirksamkeit dieser Methoden gemacht, müssen diese wissenschaftlich gesichert sein. Andernfalls muss der Werbende nachweisen können, dass seine Aussagen zutreffen. Für die Craniosakrale Osteopathie fehlt ein solcher Wirkungsnachweis (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 U 74/17, das Urteil ist rechtskräftig). Das Urteil erging zwar gegen einen Arzt, ist aber auch für Physiotherapeuten relevant.

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AUSGABE: PP 11/2018, S. 6 · ID: 45388748

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