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SozialversicherungspflichtÜberlassung von Praxisräumen zur Behandlung eigener Patienten ist „freie Beschäftigung“

30.10.20182 Min. Lesedauervon RA Michael Röcken, Bonn

Wenn Physiotherapeuten in Form einer „freien Beschäftigung“ zusammenarbeiten, wollen sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermeiden. Eine „freie Beschäftigung“ liegt u. a. auch vor, wenn der Praxisinhaber einem Therapeuten Räume zur Behandlung eigener Patienten überlässt (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018, Az. L 7 1319/17). Das Urteil deckt sich weitgehend mit der therapeuten-freundlichen Rechtsprechung des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2018, Az. S 1 BA 1/18, PP 09/2018, Seite 3).

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AUSGABE: PP 11/2018, S. 5 · ID: 45556408

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