DatenschutzMitbewerber dürfen wegen Verstößen gegen DSGVO abgemahnt werden
Verstößt eine gewerbliche Website gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), kann dieser Verstoß wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (Landgericht [LG] Würzburg, 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18). Das Urteil betrifft zwar eine Anwaltskanzlei, ist aber auch für Inhaber von Physiotherapiepraxen relevant: Denn es zeigt, wie wichtig eine abmahnsichere Praxiswebsite ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Anwalt eine Mitbewerberin wegen Verstoß gegen die DSGVO gerichtlich abgemahnt. Zwar war deren Homepage mit einer Datenschutzerklärung versehen, allerdings fehlten dort u. a. Angaben zum Verantwortlichen, zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zur Erhebung und Speicherung von Daten. Zudem wurde ein Kontaktformular verwendet, das eine unverschlüsselte Übermittlung der Nachricht zuließ. Damit verstieß die Datenschutzerklärung gegen die Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 DSGVO, die unzureichende Verschlüsselung des Kontaktformulars gegen das Gebot des Art. 32 DSGVO, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen. Das Gericht stellte fest, dass die Datenschutzverstöße auch Datenschutzverletzungen i. S. d. Wettbewerbsrechts seien und daher abgemahnt werden können.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
AUSGABE: PP 11/2018, S. 2 · ID: 45566333